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EinglRahVertrV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 2 - Schema zu der Gebäudeflächenzuordnung (Wohnfläche/Fachleistungsfläche/Mischfläche in besond

Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2021 Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5) Schema zu der Gebäudeflächenzuordnung (Wohnfläche/Fachleistungsfläche/Mischfläche in besonderen Wohnformen) Flächenbestandteile Wohnfläche KdU Fachleistungsfläche (Differenzierung nach § 78 /81 SGB IX möglich) Mischfläche Anmerkungen Bewohnerbad/Dusche X Individuell zugeordnete Bäder Barrierefreies Bad mit Badewanne X Gemeinschaftsbad Bewohnerraum mit integriertem Sanitärbereich X Bewohnerzimmer Einzelzimmer X Bewohnerzimmer Doppelzimmer X 50/50 Bewohnerzimmer Mehrbettzimmer >2 X Aufteilung nach der individuellen Wohnfläche Rollstuhlabstellplatz X X Rollstuhlabstellplatz ist konkret zuzuordnen und ist regelmäßig im Wohnen vorzufinden; kann ggfs. auch im Fachflächenbereich vorkommen (wie z.B. Rollstuhllager). Rollstuhlfahrer im ABW benötigt ebenfalls einen Rollstuhlabstellplatz. Balkon 1 X X X Balkone, Terrassen und Wintergärten sind flächenmäßig den Räumlichkeiten zuzuordnen, bei denen sie angebracht sind. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Fläche ist die Wohnflächenverordnung zu beachten. Wenn zwei separate Zugänge vorhanden sind, werden sie der Mischfläche zugeordnet. Terrasse 1 X X X Wintergarten 1 X X X Abstellraum/Putzmittelraum X X X Abstell- bzw. Putzmittelräume sind den jeweiligen Hauptflächen zuzuordnen, d.h. je nachdem für was/wen der Raum genutzt wird. Z.B. Abstellraum der Bewohner oder der Einrichtung, Abstell- bzw. Putzmittelräume für das gesamte Haus sind Mischfläche. Flur/Treppenhaus/Windfang/Aufzug X X X Flure/Treppenhäuser/Windfänge/Aufzüge sind zunächst - soweit möglich - eindeutig zuzuordnen. Sie können in sinnvolle Abschnitte aufgeteilt werden, wenn diese nur für einen Bereich genutzt werden. Flure/Treppenhäuser/Windfänge/Aufzüge, die als Zugang für beide Bereiche genutzt werden, sind Mischflächen. Gemeinschaftsraum X X entspricht Wohnzimmer → KdU Gemeinschaftsräume im Sinne von Multifunktions-/Mehrzweckräumen, welche tagsüber der Therapie dienen und dann nicht frei zugänglich sind, aber außerhalb der Therapiezeiten offen für Bewohner sind, werden der Mischflache zugeordnet. Essräume X X Ähnlich wie Küche und Esszimmer einer normalen Wohnung, Mischfläche, wenn die Nutzung für ein tagesstrukturierendes Angebot erfolgt Gruppenküche/Wohnküche X X Mischfläche, wenn die Nutzung für ein tagesstrukturierendes Angebot erfolgt Zentralküche/Gemeinschaftsküche X x x Individuelle Abstimmung erforderlich, kein geeinter Standard Großküche und Speisesaal X Großküchen und Speisesäle - jedenfalls solche, die nicht frei zugänglich sind - sind Fachleistungsfläche. Externer Anbieter, Lebensmittel über RBS zu finanzieren, Trennung der Fremdleistungskosten Cafeteria zentral X Zentrale Cafeteria ist zu behandeln wie Großküchen und Speisesäle und regelmäßig Fachleistungsfläche, wenn Geschäftsbetrieb nicht anrechenbar. Therapieküche X Therapieräume X Timeout-Raum X Snoezelenraum X Funktionsräume X z.B. Rückzugszimmer Therapiebad X Gemeinschaftsbad/Pflegebad mit besonderer Ausstattung Sport räume X Therapeutisches Schwimmbad X Weitere Therapieflächen X Fläche für therapeutisches Reiten X Trägerspezifische Nutzung; Fläche ggf. auch von anderen Nutzern in anderen Einrichtungen der besonderen Wohnform genutzt Raum für Versammlungen und Andachten, Trauerzimmer X Veranstaltungs- und Multifunktionsräume X Hobbyraum X Einrichtungsleitung/Verwaltung X Dienstzimmer/Büro X Aufenthaltsraum Personal X Umkleide Personal/Garderobe X Personal WC/Dusche X Besucher WC X (Nacht-)Bereitschaftszimmer / Nachtwachenzimmer X Hausmeisterraum/Werkstatt X X X Waschküchen (nicht frei zugänglich) X Waschküchen, die nicht frei zugänglich sind, sind der Fachleistungsfläche zuzuordnen Hauswirtschaftsraum X X X Hauswirtschaftsräume sind den jeweiligen Hauptflächen zuzuordnen, d.h. z.B. Küchen, Hobbyräume, Räume für Personal Hauswirtschaftsräume für das gesamte Haus sind Mischflächen. Vorratsraum X X X Vorratsräume sind den jeweiligen Hauptflächen zuzuordnen, d.h. z.B. Kuchen, Hobbyräume, Räume für Personal Hauswirtschaftsräume für das gesamte Haus sind Mischflächen. Rettungswege X X X Rettungswege und Treppen innerhalb des Gebäudes werden bei der Flächenzuordnung berücksichtigt und der Fläche zugeordnet, an die sie angebracht sind. Außentreppen werden nicht als Fläche berücksichtigt und werden nur als Kosten erfasst. Elektro-Raum X Haustechnikräume, wie z.B. ELT/HLS-Räume/Aufzüge, Heizungsräume sind regelmäßig Mischflächen. HLS-Technikraum (Anschlüsse Heizung, Lüftung Sanitär) X Heizungsräume X Nicht namentlich aufgezählte Räume sind individuell abzustimmen X X X Fußnoten 1) Die Wohnflächenverordnung sieht vor, dass Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten zu 25 Prozent und höchstens zu 50 Prozent angerechnet werden (§ 4 WoFlV). Das bedeutet: In der Regel zählt die Fläche eines Balkons nur zu 25 Prozent zur Wohnfläche - zum Beispiel erhöht er die Gesamtwohnfläche um einen Quadratmeter, wenn er vier Quadratmeter groß ist. Bei besonders hochwertigen Balkonen oder Terrassen, zum Beispiel einem Südbalkon mit bester Aussicht, können Vermieter auch mehr anrechnen - bis zu 50 Prozent der Fläche. Bei älteren Mietverträgen ist grundsätzlich eine Anrechnung von bis zu 50 Prozent möglich. Die Wohnflächenverordnung sieht vor, dass Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten zu 25 Prozent und höchstens zu 50 Prozent angerechnet werden (§ 4 WoFlV). Das bedeutet: In der Regel zählt die Fläche eines Balkons nur zu 25 Prozent zur Wohnfläche - zum Beispiel erhöht er die Gesamtwohnfläche um einen Quadratmeter, wenn er vier Quadratmeter groß ist. Bei besonders hochwertigen Balkonen oder Terrassen, zum Beispiel einem Südbalkon mit bester Aussicht, können Vermieter auch mehr anrechnen - bis zu 50 Prozent der Fläche. Bei älteren Mietverträgen ist grundsätzlich eine Anrechnung von bis zu 50 Prozent möglich. Die Wohnflächenverordnung sieht vor, dass Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten zu 25 Prozent und höchstens zu 50 Prozent angerechnet werden (§ 4 WoFlV). Das bedeutet: In der Regel zählt die Fläche eines Balkons nur zu 25 Prozent zur Wohnfläche - zum Beispiel erhöht er die Gesamtwohnfläche um einen Quadratmeter, wenn er vier Quadratmeter groß ist. Bei besonders hochwertigen Balkonen oder Terrassen, zum Beispiel einem Südbalkon mit bester Aussicht, können Vermieter auch mehr anrechnen - bis zu 50 Prozent der Fläche. Bei älteren Mietverträgen ist grundsätzlich eine Anrechnung von bis zu 50 Prozent möglich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003283NN00000000021

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