Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom
- Dezember 2021 Anlage 5 (zu § 13 Absatz 3) Modellhafte Erprobung der Vergütung für eine modulare Leistungserbringung im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Die modellhafte Erprobung bezieht sich auf die zukünftige Nutzung einzelner Leistungsmodule in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) und bei anderen Leistungsanbietern. Modellhaft sind die Auswirkungen auf die Vergütung für die Module gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 Landesrahmenvertrag SGB IX für Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM zu erproben und zu evaluieren.
- Ausgangslage
(1)Die Leistungen im Arbeitsbereich WfbM und bei anderen Leistungsanbietern sind in der Leistungsvereinbarung differenziert entsprechend der Gliederung nach § 6 Landesrahmenvertrag SGB IX darzulegen und zu beschreiben:
- die angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich a. in den Räumlichkeiten der Werkstatt b. in Außenarbeitsgruppen im Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes c. in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen ausgelagerter Einzelarbeitsplätze
- die Berufliche Bildung im Arbeitsbereich
- die Persönliche Förderung und Weiterentwicklung der Persönlichkeit
- die Förderung des Übergangs aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
- Beförderungsleistungen, die im Rahmen des individuellen Leistungsanspruches geregelt sind.
(2)Leistungen im Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern können alle Leistungen nach Absatz 1 umfassen. Sie können auch auf Teile dieser Leistungen beschränkt werden mit Ausnahme von Nummer 5.
(3)Die Frage der Leistungsdifferenzierung kann auftreten, wenn durch Vereinbarungen mit anderen Leistungsanbietern nur Teilleistungen (Module) im Arbeitsbereich vereinbart sind. Fehlende Module können unter anderem durch die WfbM für die Leistungsberechtigten erbracht werden.
(4)Unmittelbar verantwortlicher Leistungsanbieter ist derjenige, der für die angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich zuständig ist.
(5)Ziel der Evaluation einer modularen Leistungserbringung im Arbeitsbereich WfbM ist eine an den Zielen und Bedarfen der Leistungsberechtigten orientierte Weiterentwicklung der Leistung. 2. Projekt
(1)Die modellhafte Erprobung der Modularisierung der Leistungen im Arbeitsbereich WfbM findet unabhängig davon statt, ob andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX vor Ort vorhanden sind.
(2)Jeder Verband der Leistungserbringer, der WfbM zu seinen Mitgliedern zählt, wirkt mit indem eine WfbM in seinem Zuständigkeitsbereich als Teilnehmerin für die modellhafte Erprobung zu benennen ist.
(3)Die benannten WfbM legen - neben der für alle WfbM verbindlichen differenzierten Darstellungen der Leistungen in den Leistungsvereinbarungen gemäß § 1 Absatz 1 - eine Kalkulation der einzelnen Module für die Vergütungsvereinbarung vor.
(4)Die Kosten für eine Evaluation werden von den Leistungsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer zu gleichen Teilen getragen.
- Projektbeteiligte • Leistungserbringer WfbM • Andere Leistungsanbieter • Leistungsträger • Leistungsberechtigte/ Interessenvertretung der Leistungsberechtigten • Verbände der Leistungserbringer
- Projektplan Es werden folgende Modellphasen durchlaufen:
(1)Planungsphase bis zum
- Juni 2022
- Benennung der beteiligten WfbM Die Verbände der Leistungserbringer benennen die teilnehmenden WfbM, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wurden: i. jeder Verband, der WfbM zu seinen Mitgliedern zählt, wirkt mit indem eine WfbM, die bei ihm verbandlich organisiert ist, zu benennen ist, und ii. eine möglichst repräsentative Abbildung der Werkstattlandschaft in Schleswig-Holstein wird angestrebt, d.h. unterschiedliche Größen und Personenkreise, Ausrichtungen und regionale Verteilungen finden dabei Berücksichtigung
- Die Leistungsträger entwickeln einen Formularsatz zur Kalkulation der Module für die Vergütungsvereinbarung
- Konstituierung eines Begleitgremiums a) Repräsentative Vertretung der Projektbeteiligten b) Verständigung zur angestrebten externen Projektbegleitung
(2)Umsetzungsphase bis zum
- September 2022
- Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen den beteiligten WfbM und den zuständigen Leistungsträgern
- Festlegung der externen Projektbegleitung hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang der Evaluation
(3)Erprobungsphase bis zum
- September 2023
- Erprobung der modularen Leistungserbringung
- Erprobung der administrativen Verfahren
- Strukturierte Befragung (durch Unabhängige/ Peers) der Leistungsberechtigten in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen im Arbeitsbereich.
- Regelmäßige externe Projektbegleitung
(4)Auswertungsphase bis zum
- November 2023
- Vorstellung der Ergebnisse der externen Projektbegleitung
- Bewertung durch das Begleitgremium
- Vorlage für die Vertragskommission SGB IX Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1518 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003283NN00000000024