1 das Naturschutzgebiet betritt, 2.
2 den See mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt, 3.
3 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 4.
4 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 5.
5 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 6.
6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 7.
7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln, 8.
8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 9.
9 aufforstet, 10.
10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 11.
11 zeltet oder in Zelten übernachtet, 12.
12 Feuer macht oder 13.
13 im See badet. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: zur Einzelansicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.