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§ 6 SüSeeNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Seedorfer See und Umgebung" vom 13. Januar 1978 Textna

verordnung über das Naturschutzgebiet "Seedorfer See und Umgebung" Vom 13. Januar 1978 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 das Naturschutzgebiet betritt, 2.

§ 4Nr.

2 den See mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt, 3.

§ 4Nr.

3 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 4.

§ 4Nr.

4 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 5.

§ 4Nr.

5 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 6.

§ 4Nr.

6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 7.

§ 4Nr.

7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln, 8.

§ 4Nr.

8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 9.

§ 4Nr.

9 aufforstet, 10.

§ 4Nr.

10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 11.

§ 4Nr.

11 zeltet oder in Zelten übernachtet, 12.

§ 4Nr.

12 Feuer macht oder 13.

§ 4Nr.

13 im See badet. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: zur Einzelansicht

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