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Eingangsformel ReeshNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Reesholm/Schlei" vom 30. August 1976 Textna

verordnung über das Naturschutzgebiet "Reesholm/Schlei" Vom 30. August 1976 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 das Naturschutzgebiet mit Ausnahme des am Nordwestufer der Halbinsel Reesholm auf einer Länge von rund 600 m bis zur Schranke verlaufenden Feldweges (Flur 6, Flurstück 98/1) und des westlich anschließenden Uferstreifens (Flur 6, Flurstück 1) in der Zeit vom 15. März bis zum 1. September betritt, 2.

§ 4Nr.

2 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 3.

§ 4Nr.

3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 4.

§ 4Nr.

4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 5.

§ 4Nr.

5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 6.

§ 4Nr.

6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen sowie amtliche Hinweis- und Warntafeln, 7.

§ 4Nr.

7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 8.

§ 4Nr.

8 aufforstet, 9.

§ 4Nr.

9 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 10.

§ 4Nr.

10 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet oder 11.

§ 4Nr.

11 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen am nördlichen Schleiufer im Kreis Schleswig (in den Gemarkungen Moldenit, Füsing, Geel, Brodersby, Goltoft, Ulsnis, Kius, Lindau, Ketelsby, Ekenis, Faulück, Grödersby und Arnis) vom 27. August 1964 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 158), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.