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§ 3 GesFSchulAuskPflV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Datenerhebung, Datenübermittlung, Verarbeitungsbefugnisse Landesverordnung über Auskunftspfli

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung über Auskunftspflichten von Gesundheitsfachschulen zu statistischen Zwecken Vom 27. Januar 2023 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über Auskunftspflichten von Gesundheitsfachschulen zu statistischen Zwecken vom

  1. Januar 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Auskunftspflichten von Gesundheitsfachschulen zu statistischen Zwecken vom
  2. Januar 2023 01.02.2023 Eingangsformel 01.02.2023 § 1 - Auskunftspflicht 01.02.2023 § 2 - Erhebungsmerkmale 01.02.2023 § 3 - Datenerhebung, Datenübermittlung, Verarbeitungsbefugnisse 01.02.2023 § 4 - Inkrafttreten 01.02.2023 Anlage - Erhebungsmerkmale nach § 12 i. V. mit § 13 Nr. 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein 01.02.2023 Aufgrund des § 13 Nummer 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein vom
  3. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Eingangsformel § 1 Auskunftspflicht Auskunftspflichtig sind staatlich anerkannte Gesundheitsfachschulen. Sie haben die nach § 2 Satz 1 erhobenen Daten an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts zu übermitteln.

§ 1

§ 2 Erhebungsmerkmale Die zu erhebenden Daten nach § 12 Satz 1 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein vom

  1. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), ergeben sich aus der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2§ 3 Datenerhebung, Datenübermittlung, Verarbeitungsbefugnisse

(1)Die Daten werden vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein elektronisch erhoben.
(2)Die nach § 2 erhobenen Daten dürfen zu Planungs- und Aufsichtszwecken an das SHIBB und das für Gesundheit zuständige Ministerium weitergeleitet werden.

§ 3§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Februar 2023 in Kraft.

§ 4Anlage zu § 2 Erhebungsmerkmale nach § 12 i.

V. mit § 13 Nr. 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein Die zu erhebenden Daten nach § 2 umfassen:

  1. Gemeindesitz der Schule
  2. Schulen nach a. Träger b. öffentlichem und privatem Status c. Schultypen d. Ausbildungsfachrichtung e. Berufsklassen
  3. Dauer und Zeitform der Ausbildung
  4. Klassen nach a. Schultypen b. Ausbildungsfachrichtung c. Jahrgängen
  5. Schüler/innen nach a. Ausbildungsfachrichtung b. öffentlichem und privatem Status der Schulen c. Geschlecht d. Schultypen e. Schuljahrgängen f. Geburtsjahrgängen g. Alter h. Staatsangehörigkeit i. Teilnahme an fremdsprachlichem Unterricht j. schulischer Vorbildung berufliche Vorbildung und beruflichen Voraussetzungen k. Ausbildungsfinanzierung
  6. Absolvent/innen und Abgänger/innen ohne Abschluss nach a. öffentlichem und privatem Status der Schule b. Ausbildungsfachrichtung c. Geburtsjahrgängen d. Alter e. Abschlussart f. Geschlecht g. Staatsangehörigkeit h. Ausbildungsjahr i. Begründung bei Abgang ohne Abschluss:
  7. Berufs- oder Ausbildungswechsel
  8. Wechsel der Schule oder des Ausbildungsbetriebs bei Verbleib im Ausbildungsberuf
  9. Lehrpersonen nach a. nach öffentlichem und privatem Status der Schule b. Fachrichtung c. Beschäftigungsumfang d. Berufsbezeichnung e. Geschlecht f. Staatsangehörigkeit g. Alter h. Berufsbezeichnung
  10. Bestand und Bedarf an Lehrkräften nach Qualifikation
  11. Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.