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§ 6 EnPauschEZG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Verwaltungsvorschriften Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorg

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Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Versorgungs-EPP-Gesetz Schleswig-Holstein) Vom 29. November 2022 Zum 13.08.2026

Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Versorgungs-EPP-Gesetz Schleswig-Holstein) vom

  1. November 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Versorgungs-EPP-Gesetz Schleswig-Holstein) vom
  2. November 2022 01.12.2022 Eingangsformel 01.12.2022 § 1 - Geltungsbereich, Höhe, Auszahlung 01.12.2022 § 2 - Ausschlusstatbestände 01.12.2022 § 3 - Versorgungsrechtliche Auswirkungen 01.12.2022 § 4 - Rückzahlung 01.12.2022 § 5 - Verarbeitung von Daten 01.12.2022 § 6 - Verwaltungsvorschriften 01.12.2022 § 7 - Inkrafttreten 01.12.2022 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich, Höhe, Auszahlung

(1)Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt, Witwergeld oder Witwengeld oder Waisengeld nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein vom
  1. Januar 2012, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), erhalten von dem jeweiligen Träger der Versorgungsbezüge eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale, wenn
  3. sie am
  4. Dezember 2022 a. einen Anspruch auf Versorgungsbezüge haben und b. ihren Wohnsitz im Inland haben sowie
  5. kein Ausschlusstatbestand des § 2 vorliegt. Den Empfängerinnen und Empfängern von Ruhegehalt nach Satz 1 stehen gleich Empfängerinnen und Empfängern von
  6. Unterhaltsbeiträgen nach dem Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein,
  7. Altersgeld im Sinne des Abschnitts XII a des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein.
(2)Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
(3)Die Träger der Versorgungsbezüge sollen die Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 über die jeweils für die Zahlung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes zuständige Stelle bis 31. Dezember 2022 auszahlen.

§ 1

§ 2 Ausschlusstatbestände Ein Anspruch auf die Energiepreispauschale nach § 1 besteht nicht für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Altersgeld, die am

  1. Dezember 2022
  2. einen Anspruch auf eine Rente im Sinne des § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 4 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein oder
  3. einen weiteren Versorgungsbezug erhalten, der als neuer Versorgungsbezug vorrangig im Sinne von § 65 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein gezahlt wird.

§ 2§ 3 Versorgungsrechtliche Auswirkungen

(1)Die Energiepreispauschale ist insoweit bei den versorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (insbesondere §§ 64 bis 68 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein) nicht zu berücksichtigen.
(2)Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne des § 66 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein.

§ 3

§ 4 Rückzahlung Ist die Energiepreispauschale gezahlt worden, obwohl sie nach diesem Gesetz nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Bezügen erfolgen.

§ 4

§ 5 Verarbeitung von Daten Die für die Zahlung der Energiepreispauschale zuständigen Dienststellen dürfen zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

§ 5

§ 6 Verwaltungsvorschriften Das Finanzministerium wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 6§ 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.

Dezember 2022 in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.