← Deutschland

§ 1 PSZustVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten Landesverordnung

verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz, dem PSA-Durchführungsgesetz und dem Marktüberwachungsgesetz in Angelegenheiten der Produktsicherheit (Produktsiche

Artikel 2des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) sowie des Abschnitts 2 des Marktüberwachungsgesetztes (Mü

G) vom

  1. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) bei Angelegenheiten der Produktsicherheit, und
  2. der aufgrund § 8 Absatz 1 bis 3 des ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen. Gleiches gilt für den Vollzug der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen.

(2)Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Zuständigkeit nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ProdSG unberührt.
(3)Zur Durchführung ihrer die Produktsicherheit betreffenden Aufgaben nach § 8 MüG kann sich die Marktüberwachungsbehörde der Tätigkeit Dritter bedienen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften Prüfungen von Produkten durchführen. Dazu gehören unter anderem gesetzliche Unfallversicherungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),

Artikel 9des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), Konformitätsbewertungsstellen nach Abschnitt 4 ProdSG.

(4)Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung von Abschnitt 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478),

Artikel 14des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172).

(5)Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ist Befugnis erteilende Behörde nach Abschnitt 3 des ProdSG. Die ZLS ist zuständig nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht § 1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.