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RStV Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 5 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) gültig ab: 01.04.2004 gültig bi

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV - ) * Anlage 5 Protokollerklärung aller Länder zu § 11 Rundfunkstaatsvertrag:

  1. Die Länder begrüßen die Bereitschaft von ARD, ZDF und DeutschlandRadio, sich durch Selbstverpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit zu binden. Sie gehen mit ARD, ZDF und DeutschlandRadio davon aus, dass die Inhalte der Selbstverpflichtungen auch in Hinblick auf Qualität und quantitative Begrenzung noch weiterer Präzisierung und Konkretisierung bedürfen.
  2. Sie behalten sich vor zu prüfen, ob die Praxis der Selbstverpflichtungserklärungen den Erwartungen an eine Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrages genügt. Protokollerklärung des Freistaates Sachsen zu § 11 Die Ministerpräsidenten behalten sich vor, aufgrund der Erfahrungen mit den Selbstverpflichtungserklärungen zu prüfen, ob Fernseh- und Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengefassten Rundfunkanstalten staatsvertraglich quantitativ zu regeln sind. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 11 : Die Länder erwarten von den Hörfunkveranstaltern, insbesondere von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und dem DeutschlandRadio eine stärkere Berücksichtigung von deutschsprachiger Musik und deshalb eine Förderung auch neuerer deutschsprachiger Musikangebote durch ausreichende Sendeplätze in den Programmen. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11 : Die Länder sehen in einer messbaren Selbstverpflichtung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF zur Vergabe von Auftragsproduktionen an unabhängige Produzenten einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Vielfalt im Programm und in der Produktionslandschaft, wodurch unmittelbar der Wettbewerb und mittelbar die Qualität deutschsprachiger Produktionen gefördert werden. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11 : Die Länder gehen davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sowohl bei Programmauswahl und Inhalten als auch bei innerer Organisation und Personalbesetzungen eine geschlechtersensible Perspektive entwickelt und umsetzt. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen zu § 11 Abs. 1 : Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden aufgefordert, zur Klärung und Streitbeilegung im Einzelfall, welche Angebote im Bereich der Onlinetätigkeiten noch den staatsvertraglichen Beschränkungen entsprechen, in Anlehnung an die Zeit der Einführung des Bildschirmtextes, einen Kontaktausschuss unter Beteiligung privater Rundfunkanbieter, Vertreter der Online- und Printmedien einzurichten. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg und Sachsen zu § 11 Abs. 2 : Baden-Württemberg und Sachsen bevorzugen für § 11 Absatz 2 letzter Satz folgende Formulierung: "Die Programme haben insbesondere Beiträge zur Kultur und Religion nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundordnung in Bund und Ländern anzubieten." Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 25 Abs. 2 : Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Auffassung, dass im Staatsvertrag auch die Problematik der Verflechtungen zwischen politischen Parteien und den Medien geregelt werden muss. Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu § 36 Abs. 2 : Baden-Württemberg hält die Beschränkung der Kompetenzen der unabhängigen Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) bei der Beurteilung der so genannten Regionalfenster für problematisch. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 40 : Die Länder halten an ihrem Ziel der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks fest. Die Modernisierung der Übertragungswege im Bereich des terrestrischen Hörfunks ist ein wichtiger Beitrag zur Mehrung der Angebote und damit zur Sicherung der Medienvielfalt im Lande. Dazu gehört auch die Ermöglichung länderübergreifender Planungen. Fußnoten *) Artikel 1 der Neubekanntmachung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom
  3. Januar 1998 (GVOBl. S. 79) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1998, 79 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032CBNN00000000410

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