Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) Vom
- Mai 2021 * 1 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht § 3 Voraussetzungen der Anerkennung § 4 Allgemeine Voraussetzungen § 5 Allgemeine Pflichten § 6 Anerkennungsverfahren § 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung § 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger § 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung Teil 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Abschnitt 1 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit § 10 Besondere Voraussetzungen § 11 Prüfungsverfahren, Anerkennung, Niederlassung § 12 Prüfungsausschuss § 13 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung Abschnitt 2 Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten § 14 Prüfämter für Standsicherheit § 15 Typenprüfung, Typengenehmigung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Teil 3 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz § 16 Besondere Voraussetzungen § 17 Anerkennung, Gutachten, Prüfungsausschuss § 18 Prüfungsverfahren § 19 Überprüfung des fachlichen Werdegangs § 20 Schriftliche Prüfung § 21 Mündliche Prüfung § 22 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt § 24 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung Teil 4 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen § 25 Besondere Voraussetzungen § 26 Fachrichtungen § 27 Fachgutachten § 28 Aufgabenerledigung Teil 5 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau § 29 Besondere Voraussetzungen § 30 Fachgutachten § 31 Beurteilung von Baugrundgutachten § 32 Schriftlicher Kenntnisnachweis § 33 Aufgabenerledigung Teil 6 Vergütung Abschnitt 1 Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfämter für Standsicherheit § 34 Allgemeines § 35 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen § 36 Berechnung der Vergütung § 37 Höhe der Gebühren § 38 Gebühr nach dem Zeitaufwand § 39 Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit § 40 Umsatzsteuer, Fälligkeit Abschnitt 2 Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz § 41 Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz Abschnitt 3 Vergütung für die Prüfsachverständigen § 42 Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen § 43 Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau Teil 7 Ordnungswidrigkeiten § 44 Ordnungswidrigkeiten Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen § 46 Außerkrafttreten Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen und der Prüfverordnung vom
- Mai 2021 (GVOBl. S. 662) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115) zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom
- Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 662 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032E3NN00000000001 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauStPr%C3%BCfIngV_SH_Inhaltsverzeichnis