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§ 12 PPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungsausschuss Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüf

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 31. Mai 2021 * 1 § 12 Prüfungsausschuss

(1)Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss.
(2)Der Prüfungsausschuss besteht aus
  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Anerkennungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. den Leiterinnen oder Leitern der Prüfämter,
  3. einem Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  4. einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit als Vertreterin oder Vertreter der Vereinigung der Prüfingenieure und
  5. zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder sachverständige Personen im Bereich der Bautechnik. Der Prüfungsausschuss kann um zwei sachverständige Mitglieder erweitert werden. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 3 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
  6. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder
  7. mit der Vollendung des
  8. Lebensjahrs; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt.
(3)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder erhalten Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 Euro je Sitzungstag. Dies gilt nicht für Mitglieder, die dem öffentlichen Dienst angehören und diese Tätigkeiten im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen.
(4)Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt Bewertungsrichtlinien. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen und der Prüfverordnung vom
  1. Mai 2021 (GVOBl. S. 662) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115) zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom
  4. Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 662 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032E3NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauStPr%C3%BCfIngV_SH_!_12

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