← Deutschland

§ 17 PPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Anerkennung, Gutachten, Prüfungsausschuss Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure f

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 31. Mai 2021 * 1 § 17 Anerkennung, Gutachten, Prüfungsausschuss

(1)Die Anerkennungsbehörde holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers ein.
(2)Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einem Prüfungsausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.
(3)Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.
(4)Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihm sollen angehören:
  1. ein von der Architekten- und Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 3 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
  6. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 2 nicht mehr vorliegen oder
  7. mit der Vollendung des
  8. Lebensjahrs; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 2 Nummer 2 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(5)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(6)Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7)Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
  1. für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 19 Absatz 2, je Objekt 150 Euro;
  2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2, je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
  3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten nach § 20 Absatz 7, je Prüfungsarbeit 150 Euro;
  4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2, je Antragsteller 75 Euro. Dies gilt nicht für Mitglieder, die dem öffentlichen Dienst angehören und diese Tätigkeiten im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen und der Prüfverordnung vom
  5. Mai 2021 (GVOBl. S. 662) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115) zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom
  8. Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 662 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032E3NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauStPr%C3%BCfIngV_SH_!_17

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.