Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 31. Mai 2021 * 1 § 19 Überprüfung des fachlichen Werdegangs
(1)Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2)Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Antragstellerin oder der Antragsteller die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Antragstellerin oder dem Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Antragstellerin oder der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.
(3)Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus, die durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers beurteilt werden. Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 16 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen und der Prüfverordnung vom
- Mai 2021 (GVOBl. S. 662) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115) zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom
- Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 662 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032E3NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauStPr%C3%BCfIngV_SH_!_19