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§ 38 PPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Gebühr nach dem Zeitaufwand Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicher

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 31. Mai 2021 * 1 § 38 Gebühr nach dem Zeitaufwand

(1)Nach Zeitaufwand werden vergütet
  1. Leistungen für bauliche Anlagen oder Bauteile, deren anrechenbare Bauwerte unter 10 000 Euro liegen, höchstens jedoch bis zu einer Gebühr auf der Grundlage von anrechenbaren Bauwerten in Höhe von 10 000 Euro sowie Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 36 Absatz 1 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
  2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, außer in Massivbauweise, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
  4. die Prüfung nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Traggerüste und weitere Baubehelfe, soweit ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist sowie die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Bauzustände,
  5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht und Bauzustandsbesichtigungen; die Gebühr darf jedoch höchstens 50 % der Gebühr nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 betragen, wobei Fahrzeiten nicht angerechnet werden,
  6. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in § 37 Absatz 1 bis 3 nicht aufgeführt sind. Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. In zu begründenden Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Höchstgebühr zulässig, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zum nachweislich erforderlichen Aufwand steht.
(2)Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz vergütet. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen und der Prüfverordnung vom
  1. Mai 2021 (GVOBl. S. 662) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115) zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom
  4. Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 662 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032E3NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauStPr%C3%BCfIngV_SH_!_38

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