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§ 45 PPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Übergangsbestimmungen Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit,

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 31. Mai 2021 * 1 § 45 Übergangsbestimmungen

(1)Personen, die bisher aufgrund der Bautechnische Prüfungsverordnung vom
  1. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 185) in der bis zum.
  3. Dezember 2008 geltenden Fassung, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit anerkannt waren, sind in ihrer jeweiligen Fachrichtung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.
(2)Behörden oder sonstige Stellen, die bisher aufgrund der Bautechnischen Prüfungsverordnung als Prüfämter für Standsicherheit anerkannt waren, sind Prüfämter für Standsicherheit nach § 1 Absatz 1.
(3)Personen, die bisher aufgrund der Sachverständigenverordnung vom 23. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 434) als Sachverständige bauaufsichtlich anerkannt wurden, sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen Prüfsachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 1.
(4)Personen, die bisher aufgrund der Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 15. Mai 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) als Sachverständige anerkannt waren oder als anerkannt galten, sind Prüfsachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 2.
(5)Personen, die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen in der bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung als Prüfsachverständige für Brandschutz anerkannt waren, sind Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.
(6)Personen die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen in der bis zum in Kraft treten dieser Verordnung geltenden Fassung als Prüfsachverständige für den Fachbereich Rauchabzugsanlagen, sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, anerkannt waren, sind auch Prüfsachverständige für den Fachbereich Druckbelüftungsanlagen.
(7)Personen die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen in der bis zum in Kraft treten dieser Verordnung geltenden Fassung als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen anerkannt waren, sind Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen und der Prüfverordnung vom
  1. Mai 2021 (GVOBl. S. 662) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115) zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom
  4. Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 662 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032E3NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauStPr%C3%BCfIngV_SH_!_45

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