Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) Vom
- Mai 2021 * 1 Anlage 1 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 PPVO) Bauwerksklassen Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie - einfache Dach- und Fachwerkbinder, - Kehlbalkendächer, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes, - Stütz- und Baugrubenwände einfacher Art, - Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente); Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden bzw. aussteifenden Wänden, - Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann, - Behälter einfacher Konstruktion, - Schornsteine ohne Schwingungsberechnung, - Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann, - ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind, - Flächengründungen einfacher Art, - Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände, - ebene Pfahlrostgründungen; Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion, - mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind, - Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss, - unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, - Hallentragwerke mit Kranbahnen, - vorgespannte Fertigteile, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, - statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind, - Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, - einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, - einfache Rotationsschalen, - Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen, - Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise, - Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, - Seilbahnkonstruktionen, - schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen; Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie - räumliche Stabtragwerke, - statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, - seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie, - mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist, - Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Turbinenfundamente. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen und der Prüfverordnung vom
- Mai 2021 (GVOBl. S. 662) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115) zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom
- Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 662 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032E3NN00000000061