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§ 2 BauGebVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Anrechenbare Bauwerte Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Bauge

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) Vom 12. November 2018 * § 2 Anrechenbare Bauwerte

(1)Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Richtwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr
  1. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen Richtwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet, zu vervielfältigen; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Die fortgeschriebenen Richtwerte gelten jeweils ab dem
  2. September jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen Richtwerte bekannt.
(2)Für Anlagen, die nicht den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind, und für Umbauten in oder an Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte nach einer auf realistischen Lohn- und Stoffkosten basierenden nachprüfbaren Berechnung zu ermitteln. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer nicht einzubeziehen. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als anrechenbare Bauwerte gelten die Kosten für
  1. Erdarbeiten ohne Herrichtung des Grundstücks, ohne Mutterbodenauftrag und außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten, Betonwerksteinarbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie Stahlbauarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  5. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  6. Abdichtung gegen drückendes und nichtdrückendes Wasser,
  7. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten ohne Mehrkosten für Sonderausführungen (zum Beispiel Kupferdächer),
  8. Klempnerarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  9. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragenden Konstruktionen,
  10. Baugrubenverkleidungs-, Ramm- und Einpressarbeiten,
  11. besondere Gründungsarbeiten (zum Beispiel Pfahlgründungen), Kosten der Baustelleneinrichtung ohne Kosten für Winterschutzbauvorrichtungen. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden, außer in Massivbauweise, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.
(3)Abweichend von Absatz 1 und 2 betragen die anrechenbaren Bauwerte
  1. a)für Windenergieanlagen 375 Euro je kW Nennleistung,
  2. b)für Funkmasten 1.500 Euro je Höhenmeter. Bei anderen als Flachgründen erhöhen sich die anrechenbaren Bauwerte jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2.
(4)Die anrechenbaren Bauwerte nach den Absätzen 1 bis 3 sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.
(5)Die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte hat die Bauherrin oder der Bauherr mit dem Bauantrag, den Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung oder der Anzeige der Beseitigung von Anlagen vorzulegen. Wird die Berechnung nicht vorgelegt oder ist sie offensichtlich unzutreffend, sind die anrechenbaren Bauwerte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BauGebVO, vom 12.11.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 16.09.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Neuordnung des Baugebührenrechts vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 703 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032EDNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauGebV_SH_!_2

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