Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) Vom 12. November 2018 * Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 der Baugebührenverordnung) Baugebührentarif Tarifstelle Amtshandlung Gebührensatz 1 Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im 1.1 Baugenehmigungsverfahren ( § 67 der Landesbauordnung - LBO ) je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte 11 Euro 1.2 vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( § 69 LBO ) je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte 7 Euro 1.3 Genehmigungsfreistellungsverfahren ( § 68 LBO ) je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte 4 Euro 1.4 Ergänzend zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 werden Gebühren erhoben für die Genehmigung 1.4.1 von Nutzungsänderungen 1 Euro/ m², höchstens 5 000 Euro 1.4.2 von Camping- und Wochenendplätzen 2 Euro je Stand- oder Abstellplatz 1.4.3 des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen außerhalb gekennzeichneter Standplätze 1 Euro je Stand- oder Abstellplatz 1.4.4 von Werbeanlagen und Warenautomaten 50 Euro/ m² Ansichtsfläche 1.5 Abweichend von den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 werden Gebühren erhoben für Baugenehmigungen für Behälter nach der Dauer der Amtshandlung Anmerkungen zu Tarifstelle 1
- a)Zur Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird bei Teilbaugenehmigungen ( § 74 LBO ) ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Gebühr für jede Teilbaugenehmigung erhoben.
- b)Die Gebühr ermäßigt sich bei Nachträgen vor der Fertigstellung des Bauvorhabens in dem Verhältnis der abweichenden zu den genehmigten Bauvorlagen.
- c)Sind im Verfahren Bauvorlagen nachzufordern, erhöht sich die Baugenehmigungsgebühr um 100 Euro je schriftlicher Nachforderung.
- d)Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Absatz 5 LBO prüft und bescheinigt.
- e)Im Falle der Tarifstelle 1.1 ermäßigt sich die Gebühr um 50 %, wenn eine Typengenehmigung ( § 73a LBO ) für das Vorhaben vorliegt. 2 Erteilung eines Vorbescheids ( § 66 LBO ) nach der Dauer der Amtshandlung 3 Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung ( § 75 Absatz 2 LBO ), eines Vorbescheids ( § 66 Satz 2 ), einer Typengenehmigung ( § 73a Absatz 2 Satz 2 LBO ) oder einer Ausführungsgenehmigung ( § 76 Absatz 5 Satz 2 LBO ) 50 % der Gebühr des zu verlängernden Bescheides (Tarifstellen 1, 2, 7 oder 14), höchsten 2 000 Euro 4 Zulassung von Abweichungen ( § 71 LBO ) oder Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen (§ 31 des Baugesetzbuchs) oder Erteilung von Ausnahmen nach dem Gebäudeenergiegesetz nach der Dauer der Amtshandlung 5 Anlagen nach § 62 Absatz 2 LBO und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 5.1 Bauüberwachung bei Anlagen, die aufgrund von Planfeststellungen oder sonstigen, die Baugenehmigung einschließenden öffentlich-rechtlich erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnissen errichtet werden je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte bis 100 Millionen Euro 4 für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Bauwerte 2 Anmerkung zu Tarifstelle 5.1: Besteht ein Vorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird die Bauüberwachung in einem Zuge für jede Anlage durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte. 5.2 Bauüberwachung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes 5.2.1 Neubau je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte bis 100 Millionen Euro 8 für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Bauwerte 4 5.2.2 Beseitigung je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte bis 100 Millionen Euro 9 für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Bauwerte 6 5.2.3 Änderung und Nutzungsänderung nach der Dauer der Amtshandlung 6 Bauaufsichtliches Einschreiten ( § 59 LBO ) nach der Dauer der Amtshandlung 7 Fliegende Bauten 7.1 Ausführungsgenehmigung ( § 76 Absatz 2 LBO ) nach der Dauer der Amtshandlung 7.2 Änderungen (z. B. Ergänzung) einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach der Dauer der Amtshandlung 7.3 Übertragung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte, Eintragung bei Wohnungswechsel und Zuständigkeitswechsel ( § 76 Absatz 6 LBO ) 80 Euro 7.4 Gebrauchs- oder Nachabnahme ( § 76 Absätze 7 und 9 LBO ) 0,15 Euro/ m² Standfläche, mindestens 15 Euro Anmerkung zu Tarifstelle 7 Der Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen der Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten Schleswig-Holstein im Prüfamt für Standsicherheit der Landeshauptstadt Kiel richtet sich nach dem Stundensatz für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure ( § 30 Absatz 1 Satz 3 PPVO ). 8 Baulasten 8.1 Eintragung oder Löschung ( § 80 Absatz 4 LBO ) je Baulastenblatt 250 Euro 8.2 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastverzeichnis ( § 80 Absatz 5 LBO ) je Buchgrundstück, wobei die Gebühr auch für eine Negativauskunft anfällt 60 Euro 9 Zustimmung im Einzelfall ( § 21 LBO ) oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ( § 17a Absatz 2 Nummer 2 LBO ) für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten sowie deren Ergänzung, Änderung, Erweiterung oder Verzicht sowie Verzicht auf eine Zertifizierung ( § 23 Absatz 3 Satz 2 LBO ) nach der Dauer der Amtshandlung 10 Anerkennung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Prüfsachverständigen oder sachverständigen Stellen ( § 25 LBO ) sowie die Änderung oder Verlängerung der Anerkennung nach der Dauer der Amtshandlung 11 Abnahme von Feuerungsanlagen ( § 79 Absatz 3 Satz 2 LBO ) nach der Dauer der Amtshandlung Anmerkung: Für die Prüfung können pauschal in Anschlag gebracht werden:
- a)für die Prüfung und Bearbeitung des Vordrucks für Feuerungsanlagen, die Berücksichtigung von Zeichnungen, Fotos und Skizzen, ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Absatz 10 LBO , der Weiterleitung der Bescheinigung an die zuständigen Stellen und ggf. Hinweise an die Bauherrschaft 30 Minuten
- aa)zusätzlich zu Buchstabe a für die Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten - bei Prüfung eines Verbrennungsluftverbundes direkt 15 Minuten - bei Prüfung eines Verbrennungsluftverbundes indirekt 30 Minuten
- bb)zusätzlich zu Buchstabe a für Feuerstätten in Verbindung mit Lüftungsanlagen oder sonstigen luftabsaugenden Anlagen 30 Minuten
- cc)zusätzlich zu Buchstabe a für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und raumluftabhängigen oder raumluftunabhängigen Betrieb mit nicht systemzertifizierten Abgasanlagen 15 Minuten
- dd)zusätzlich zu Buchstabe a bei Prüfung einer Berechnung nach DIN EN 13384 Teil 1 oder 2 30 Minuten
- ee)zusätzlich zu Buchstabe a bei Aufstellung einer Berechnung nach DIN EN 13384 Teil 1 oder 2 75 Minuten
- ff)zusätzlich zu Buchstabe a für die Anforderung fehlender Bauvorlagen 15 Minuten
- b)Bescheinigung nach § 79 Absatz 3 Satz 2 LBO
- aa)für das Ausstellen der Bescheinigung, Archivierung, Einpflege der Daten in die EDV und Weiterleitung der Unterlagen 30 Minuten
- bb)bei systemzertifizierten Feuerungsanlagen reduziert sich die Zeitpauschale auf 15 Minuten
- c)für Fahr- und Rüstzeiten 15 Minuten 12 Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, einen Vorbescheid oder eines Antrags auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde nach der Dauer der Amtshandlung 13 Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist nach der Dauer der Amtshandlung 14 Typengenehmigung 14.1 Erteilung einer Typengenehmigung ( § 73a Absatz 1 LBO ) 3 % bis 12 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage 14.2 Änderung einer Typengenehmigung 1 % bis 3 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage 14.3 Anerkennung einer Typengenehmigung ( § 73a Absatz 3 LBO ) nach der Dauer der Amtshandlung Anmerkung zu Tarifstelle 14: Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 BauGebVO, vom 14.07.2020, gültig ab 31.07.2020 bis 16.09.2021 Anlage 1 BauGebVO, vom 12.11.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 30.07.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Neuordnung des Baugebührenrechts vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 703 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032EDNN00000000010