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BauGebVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 2 - Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Bauwerte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BauGebVO - Basis

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) Vom

  1. November 2018 * Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 der Baugebührenverordnung) Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Bauwerte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BauGebVO - Basisjahr 2010 ** Gruppe Gebäudeart Richtwert Euro/m³ A Wohngebäude und Garagen
  2. Wohngebäude 113
  3. Wochenendhäuser 99
  4. Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen 83
  5. Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 100
  6. Tiefgaragen 154 B Landwirtschaftliche Bauten
  7. Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen 50
  8. Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude 61
  9. Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5 000 m³ umbauten Raumes, bei größeren Mehrzweckhallen die ersten 5 000 m³, 42 der 5 000 m³ übersteigende umbaute Raum 30
  10. Schuppen, offene Scheunen u. ä. 30
  11. Gruben mit befahrbaren Decken 112
  12. Hochsilos, z. B. Futtermittelsilos 87 B
  13. Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter 37
  14. Erdbecken für Güllelagerung 26
  15. Gewächshäuser bis 1 500 m³ umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1 500 m³, 30 der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum 18 C Gewerbliche Bauten
  16. Eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u. ä. gewerbliche Gebäude 86
  17. Mehrgeschossige Geschäftshäuser, Bürogebäude, Hotels, Arztpraxen 152
  18. Eingeschossige Verkaufsstätten einschließlich Ausstellungsflächen bis 5 000 m³ umbauten Raumes, bei größeren Märkten die ersten 5 000 m³, 86 der 5 000 m³ übersteigende umbaute Raum 59
  19. Gasthäuser und Pensionen 128
  20. Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 100 C
  21. Geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude in einfacher Rahmen- oder Stielriegelkonstruktion jeweils ohne wesentliche Einbauten bis 5 000 m³ umbauten Raumes, bei größeren Vorhaben die ersten 5 000 m³, 50 der 5 000 m³ übersteigende umbaute Raum 34 Anmerkung: Für die Einordnung als Halle sind ausschließlich konstruktive Merkmale, nicht die spätere Nutzung maßgebend.
  22. Offene Hallenbauten bis 5 000 m³ umbauten Raumes, bei größeren Hallenbauten die ersten 5 000 m³, 29 der 5 000 m³ übersteigende umbaute Raum 24
  23. Metallsilos 87 D Öffentliche, kulturelle und soziale Bauten
  24. Eingeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime 128
  25. Mehrgeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime 144
  26. Sport- und Mehrzweckhallen und zugehörige Nebenräume 86
  27. Einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten 50
  28. Krankenhäuser 168
  29. Verwaltungsgebäude 152
  30. Versammlungsstätten, Theater, Kinos, Kirchen 128
  31. Schwimmbäder 139 Anmerkungen: Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2005-02 maßgebend. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken erhöht sich der Richtwert um 10 %, dies gilt nicht für Gebäude der Gruppen A 4 und A
  32. Bei Hallenbauten sind Einbauten gesondert zu berücksichtigen. Für den von Kränen auf Kranbahnen erfassten Hallenbereich sind 33 Euro/m² als Richtwert hinzuzurechnen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z. B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m³ je Quadratmeter Sohlplatte. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 2 BauGebVO, vom 02.08.2021, gültig ab 17.09.2021 bis 19.05.2022 Anlage 2 BauGebVO, vom 12.11.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 16.09.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Neuordnung des Baugebührenrechts vom
  33. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703) **) [Red. Anm.: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung – BauGebVO) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen Richtwerte bekannt. Die angepassten Werte werden im Amtsblatt Schleswig-Holstein bekanntgegeben.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032EDNN00000000013

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