← Deutschland

§ 3 AuslVZV Landesnorm Schleswig-Holstein - Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendu

Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 * § 3 Höhe und Festsetzung des A

uslandsverwendungszuschlags

(1)Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt: 1. Stufe 1: Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verbundene Belastungen und erschwerende Besonderheiten, bis zu 25,56 Euro; 2. Stufe 2: Stärker ausgeprägte Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch
  1. a)besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,
  2. b)Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern, oder
  3. c)hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ angemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und für Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist, 40,90 Euro; 3. Stufe 3: Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch
  4. a)besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, oder
  5. b)hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates, 53,69 Euro; 4. Stufe 4: Hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen, 66,47 Euro; 5. Stufe 5: Sehr hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen, 79,25 Euro; 6. Stufe 6: Extreme Belastungen und erschwerende Besonderheiten bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe, 92,03 Euro.
(2)Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigem Amt als Tagessatz festgesetzt.
(3)Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt. Fußnoten *) Red. Anm.: vgl. zur Anwendung in Schleswig-Holstein Art. 2 § 2 Ges. v. 12.12.2008, GVOBl. S. 785 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: BGBl. I 2002, 1243 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032F5NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslVZV_SH_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.