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Artikel 49 Verf SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Volksbegehren und Volksentscheid Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Mai 2008 Artikel 49 Volksbegehren und Volksentscheid

(1)Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf oder der Vorlage nach Artikel 48 innerhalb einer Frist von vier Monaten nicht zu, so sind die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative berechtigt, die Durchführung eines Volksbegehrens zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung über die Zulässigkeit der Initiative. Der Landtag entscheidet, ob das beantragte Volksbegehren zulässig ist. Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit des beanstandeten Volksbegehrens mit Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Stimmberechtigte innerhalb eines halben Jahres dem Volksbegehren zugestimmt haben.
(2)Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von neun Monaten über den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Ein Volksentscheid findet nicht statt, wenn
  1. der Landtag dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage bis zur Bestimmung des Abstimmungstages durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten in unveränderter oder in einer von den Vertreterinnen und Vertretern der Initiative gebilligten geänderten Fassung zustimmt oder
  2. auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht die Vereinbarkeit des zustande gekommenen Volksbegehrens mit Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 verneint.
(3)Vor der Abstimmung über ein Volksbegehren oder vor der Durchführung eines Volksentscheids hat die Landesregierung den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ohne Stellungnahme in angemessener Form zu veröffentlichen. Wenn das Volksbegehren zustande gekommen ist, haben die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für den Volksentscheid.
(4)Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten zugestimmt haben. Eine Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
(5)Das Nähere regelt ein Gesetz. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 49 Verf SH 2008, vom 22.07.2010, gültig ab 27.08.2010 bis 10.12.2014 Artikel 49 Verf SH 2008, vom 13.05.2008, gültig ab 11.04.2008 bis 26.08.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032F7NN00000000102 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Verf_SH_Artikel_49

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