Obsah (4)
Artikel 4Artikel 5Artikel 14Artikel 17gesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) in der Fassung vom 24. Juni 2004 § 3 (§ 2 MRRG) Speicherung von Daten (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden fo
Artikel 4Abs.
2 des Gesetzes vom
- März 2002 (BGBl. I S. 1186), getroffen worden ist, für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen, b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
- Juli 1913 (BGBl. S. 583),
Artikel 5des Gesetzes vom 21.
August 2002 (BGBl. I S. 332), ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, für die Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens,
- die Tatsache, dass ein Familienbuch angelegt worden ist, für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1957 (BGBl. I S. 1125),
Artikel 14des Gesetzes vom 21.
August 2001 (BGBl. I S. 3322),
- Datenübermittlungsersuchen mit Datum der Anfrage und anfragender Stelle für die Dauer von zwei Jahren zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen über Personen, die ihre Wohnung ohne Abmeldung aufgegeben haben,
- die Anschrift vom
- September 1939 der Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
Artikel 17des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), bezeichneten Gebieten stammen, für Zwecke des Suchdienstes,
- die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung, für das waffenrechtliche Verfahren.
- die Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866),
Artikel 4Abs. 57 des Gesetzes vom 25. Mai 2004 (BGBl. I S. 713), für Zwecke der eindeutigen Identifizierung der Person in Besteuerungsverfahren.
(3)Die Meldebehörden dürfen auch die Herkunft der Daten im Melderegister speichern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 214 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032FENN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MeldeG_SH_!_3