Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) in der Fassung vom 24. Juni 2004 § 9 (zu § 10 MRRG) Löschung und Aufbewahrung von Daten
(1)Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2)Nach dem Wegzug oder dem Tod einer Person hat die Meldebehörde weiterhin folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu speichern:
- Familiennamen,
- Vornamen,
- frühere Namen,
- Doktorgrad,
- Ordensnamen/Künstlernamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
- Staatsangehörigkeiten,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- gegenwärtige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Haupt- und Nebenwohnung,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienstand, bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag),
- minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
- Übermittlungssperren,
- Sterbetag und -ort. Über die in Satz 1 genannten Daten hinaus darf die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod einer Person weiterhin die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern. Die Meldebehörde speichert im Falle des Wegzugs einer Person weiterhin die Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, soweit dies erforderlich ist. Die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod der Person folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die anderen Daten weggezogener oder verstorbener Personen sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung, sofern eine Rückmeldung zu erwarten ist, oder nach dem Tod der Person zu löschen. Dies gilt auch für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(3)Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem eine Person weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 weiterhin gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 75 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach § 5 des Landesdatenschutzgesetzes zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 24 Abs. 3 genannten Behörden zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b oder für Wahlzwecke nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a unerlässlich ist oder die weggezogenen Betroffenen schriftlich eingewilligt haben. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen.
(4)Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 4 bis 6 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 214 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032FENN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MeldeG_SH_!_9