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§ 24 LMG Landesnorm Schleswig-Holstein - (zu § 18 MRRG) Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen Meldegesetz für das L

Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) in der Fassung vom 24. Juni 2004 § 24 (zu § 18 MRRG) Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1)Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Doktorgrad,
  4. Ordensnamen/Künstlernamen,
  5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. Tag und Ort der Geburt,
  8. Geschlecht,
  9. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter,
  10. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b gespeicherten Daten,
  11. Familienstand einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  12. Übermittlungssperren sowie
  13. Sterbetag und -ort übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
  14. in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
  15. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  16. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Vor einer Datenübermittlung nach den Sätzen 1 oder 2 sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nach § 5 insbesondere in den Fällen zu beachten, in denen Auskunftssperren nach § 27 Abs. 7 und 8 gespeichert sind. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. Die Daten dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn an der Identität der anfragenden Stelle sowie der angefragten Person kein Zweifel besteht, eine ausreichende Dokumentation einschließlich des Übermittlungszwecks erfolgt und keine Übermittlungssperre nach § 26 Abs. 2 Satz 3 , § 27 Abs. 7 und 8 vorliegt. § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger
  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wären und
  2. die Daten bei den betroffenen Personen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(3)Die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 5, § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Satz 5 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 2 ersucht wird:
  1. Polizeibehörden,
  2. Staatsanwaltschaften,
  3. Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,
  4. Justizvollzugsbehörden,
  5. Verfassungsschutzbehörden,
  6. Bundesamt für Verfassungsschutz,
  7. Bundesnachrichtendienst,
  8. Militärischer Abschirmdienst,
  9. Bundeskriminalamt,
  10. Generalbundesanwalt,
  11. Bundesgrenzschutz,
  12. Zollfahndungsdienst. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4)Die Meldebehörde hat der Polizeibehörde auf Ersuchen jederzeit
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Ordensnamen/Künstlernamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. Staatsangehörigkeiten,
  7. Anschriften, Haupt- oder Nebenwohnung,
  8. Übermittlungssperren und
  9. Sterbetag aus dem Melderegister zu übermitteln. Hierzu hat die Meldebehörde die Daten nach Satz 1 ständig in einem zentralen Datenabrufverfahren bereitzuhalten; die Kosten trägt die Meldebehörde. In Fällen einer Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 ist zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer Datenübermittlung entgegenstehen. Abweichend von Absatz 1 Satz 6 kann eine Datenabfrage auch ohne Kenntnis konkreter Identifikationsmerkmale von Personen erfolgen, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung im Einzelfall erforderlich ist.
(5)Die Meldebehörden der Ämter dürfen den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern amtsangehöriger Gemeinden auf deren Ersuchen für die Repräsentation und Organisation bei Veranstaltungen der Gemeinde folgende Daten von Personengruppen aus der Gemeinde übermitteln, für deren Zusammensetzung das Lebensalter, die Staatsangehörigkeit oder die Anschrift bestimmend ist:
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Ordens- oder Künstlernamen,
  4. Geschlecht und
  5. Anschrift. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben sicherzustellen, dass die Daten nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verarbeitet werden. Innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung sind die Daten zu löschen oder der Meldebehörde zurückzugeben. Die Löschung ist der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen.
(6)Datenübermittlungen, die ohne Ersuchen einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), obliegen den Meldebehörden als eigene Aufgaben. Sie sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfängerinnen oder Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(7)Innerhalb der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen der Gemeinde oder des Amtes bedarf der Zulassung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher; dabei hat sie oder er die abrufberechtigten Stellen sowie die nach § 5 Landesdatenschutzgesetz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen. Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Rechtmäßigkeit der Datenabrufe ist zu kontrollieren.
(8)Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 214 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032FENN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MeldeG_SH_!_24

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