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§ 25 LMG Landesnorm Schleswig-Holstein - (zu § 18 MRRG) Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Lande

Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) in der Fassung vom 24. Juni 2004 § 25 (zu § 18 MRRG) Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden

(1)Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten übermittelt die Meldebehörde dem Innenministerium zur Vollendung des 90., 95.,
  1. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70.,
  2. und jedes weiteren Ehejubiläums oder Lebenspartnerschaftsjubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare:
  3. Vor- und Familiennamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordens- oder Künstlernamen,
  6. Tag der Geburt,
  7. Staatsangehörigkeiten und
  8. Anschrift. Bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft zu übermitteln. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist.
(2)Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt bei einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten (§ 136 der Abgabenordnung):
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Tag und Ort der Geburt,
  4. letzte Anschrift und
  5. Tag des Auszugs.
(3)Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern und zur Berichtigung von Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen übermittelt die Meldebehörde der Polizeibehörde anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung (auch im Zusammenhang mit einer Eheschließung, Ehebeendigung, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft) und eines Sterbefalles folgende Daten:
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Ordens- oder Künstlernamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. Staatsangehörigkeiten und
  7. Anschrift. Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die frühere Anschrift und weitere Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift und weitere Anschriften sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird oder die nicht als Vermisste oder Unfallopfer gesucht werden oder über die keine Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen vorliegen, sind unverzüglich zu löschen.
(4)Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) und von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  5. April 2004 (BGBl. I S. 606), übermittelt die Meldebehörde dem Landesamt für soziale Dienste im Falle des Todes einer Person folgende Daten:
  6. Vor- und Familiennamen,
  7. frühere Namen,
  8. Ordens- oder Künstlernamen,
  9. Tag und Ort der Geburt,
  10. Geschlecht,
  11. letzte Anschrift und
  12. Sterbetag.
(5)Zur Mitteilung der Tatsache, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eintreten kann, übermittelt die Meldebehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zwei Monate vor Vollendung des
  1. Lebensjahres folgende Daten der betroffenen Person:
  2. Vor- und Familiennamen;
  3. Tag und Ort der Geburt,
  4. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften, Tag der Geburt, Geschlecht),
  5. gegenwärtige Anschriften und
  6. Staatsangehörigkeiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 LMG, vom 27.11.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.10.2015 § 25 LMG, vom 28.09.2010, gültig ab 26.11.2010 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 214 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032FENN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MeldeG_SH_!_25

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