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§ 25 LMG Landesnorm Schleswig-Holstein - (zu § 18 MRRG) Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden und den NDR Meldegesetz für das Land Schleswig-Hol

gesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) in der Fassung vom 24. Juni 2004 § 25 (zu § 18 MRRG) Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden und den NDR (1) Zum Zwecke der Ehrun

Artikel 10des Gesetzes vom 28.

März 2009 (BGBl. I S. 634),

  1. Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),

Artikel 5des Gesetzes vom 30.

Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, und

  1. der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664),

Artikel 5des Gesetzes vom 13.

Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1046),

Artikel 2des Gesetzes vom 30.

Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), übermittelt die Meldebehörde dem Landesamt für soziale Dienste im Falle des Todes einer Person die erforderlichen Daten. Erforderlich sind:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Ordens- oder Künstlernamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. letzte Anschrift und
  7. Sterbetag

(5)Zur Mitteilung der Tatsache, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eintreten kann, übermittelt die Meldebehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zwei Monate vor Vollendung des
  1. Lebensjahres folgende Daten der betroffenen Person:
  2. Vor- und Familiennamen;
  3. Tag und Ort der Geburt,
  4. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften, Tag der Geburt, Geschlecht),
  5. gegenwärtige Anschriften und
  6. Staatsangehörigkeiten.
(6)Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom
  1. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) zum Zwecke der Einziehung des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:
  2. Familienamen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtsname,
  5. frühere Namen,
  6. Doktorgrad,
  7. Geburtsdatum,
  8. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften,
  9. Tag des Ein- und Auszuges,
  10. Familienstand und
  11. Sterbetag. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, welcher der Beitrag zusteht. Der NDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung. Der NDR hat der übermittelnden Stelle die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 LMG, vom 28.09.2010, gültig ab 26.11.2010 bis 31.12.2012 § 25 LMG, vom 01.02.2005, gültig ab 18.02.2005 bis 25.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 214 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032FENN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MeldeG_SH_!_25

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