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§ 31 LMG Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) in der Fassung v

Obsah (9)§ 20§ 19§ 14§ 16§ 12§ 21§ 22§ 27§ 24

gesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) in der Fassung vom 24. Juni 2004 § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich für ei

§ 20Abs.

1 Satz 2 , § 20 Abs. 4 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem zwei Monate überschreitenden Aufenthalt in

  1. a)einer Beherbergungsstätte,
  2. b)einem Zelt, Wohnwagen oder Wasserfahrzeug auf einem Platz, der gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen wird, oder
  3. c)einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Meldebehörde anmeldet, 4. sich als Binnenschifferin oder Binnenschiffer

§ 19Abs.

1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet, 5. als Reederin oder Reeder eines Seeschiffes

§ 19Abs.

2 die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet, 6.

§ 14Abs.

4 Satz 2 eine Änderung der Hauptwohnung nicht der Meldebehörde mitteilt, 7.

§ 16

dem Verlangen der Meldebehörde, bei ihr persönlich zu erscheinen, nicht nachkommt, 8. als Wohnungsgeberin, Wohnungsgeber, Schiffseignerin, Schiffseigner, Reederin oder Reeder

§ 12Satz 2 oder 3 nicht der Auskunftspflicht nachkommt, 9.

als Gast in einer Beherbergungsstätte

§ 20Abs.

2 oder als Gast in einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4

§ 20Abs.

4 Satz 3 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig handschriftlich ausfüllt und unterschreibt, 10. sich als ausländischer Gast in einer Beherbergungsstätte

§ 20Abs.

3 oder als ausländischer Gast in einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4

§ 20Abs.

4 Satz 3 nicht durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweist, 11. als Leiterin oder Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4 oder als Beauftragte oder Beauftragter

§ 21Abs.

1 Satz 1 die besonderen Meldescheine nicht für den Gast bereithält oder nicht auf ihre Ausfüllung hinwirkt oder

§ 21Abs.

4 die ausgefüllten Meldescheine nicht aufbewahrt oder der Meldebehörde, den Ordnungsbehörden und den in § 24 Abs. 3 genannten Behörden nicht auf Verlangen zur Einsichtnahme vorlegt oder der Polizeibehörde nicht im Einzelfall auf Verlangen aushändigt, 12. als Leiterin oder Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4 oder als Beauftragte oder Beauftragter bei ausländischen Gästen

§ 21Abs.

1 nicht auf die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments hinwirkt oder, wenn der ausländische Gast kein gültiges Identitätsdokument vorlegt, dies nicht auf dem Meldeschein vermerkt oder

§ 21Abs.

2 Satz 2 und 3 die Angaben im Meldeschein nicht mit denen des Identitätsdokuments vergleicht oder bei Abweichungen dies nicht auf dem Meldeschein vermerkt, 13. als Leiterin oder Leiter eines Krankenhauses oder eines Heimes nach § 22 oder als Beauftragte oder Beauftragter

§ 22Abs. 2 Satz 2 kein Verzeichnis über die aufgenommenen Personen führt oder einer Auskunftsverpflichtung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 nicht nachkommt.

(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder eine andere oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 27 Abs. 4 oder 5 zu erwirken, 2.

§ 27Abs.

6 oder § 28 Abs. 1 Satz 4 oder § 28 Abs. 3 Satz 4 eine Auskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einer oder einem Dritten zugänglich macht oder 3.

§ 24Abs.

5 Satz 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 4 die Daten der Personen oder Stimmberechtigten nicht innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung oder der Wahl oder Stimmabgabe löscht oder der Meldebehörde zurückgibt.

(3)Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, solche nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 214 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000032FENN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MeldeG_SH_!_31

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