1 Satz 2 , § 20 Abs. 4 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem zwei Monate überschreitenden Aufenthalt in
1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet, 5. als Reederin oder Reeder eines Seeschiffes
2 die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet, 6.
4 Satz 2 eine Änderung der Hauptwohnung nicht der Meldebehörde mitteilt, 7.
dem Verlangen der Meldebehörde, bei ihr persönlich zu erscheinen, nicht nachkommt, 8. als Wohnungsgeberin, Wohnungsgeber, Schiffseignerin, Schiffseigner, Reederin oder Reeder
als Gast in einer Beherbergungsstätte
2 oder als Gast in einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4
4 Satz 3 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig handschriftlich ausfüllt und unterschreibt, 10. sich als ausländischer Gast in einer Beherbergungsstätte
3 oder als ausländischer Gast in einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4
4 Satz 3 nicht durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweist, 11. als Leiterin oder Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4 oder als Beauftragte oder Beauftragter
1 Satz 1 die besonderen Meldescheine nicht für den Gast bereithält oder nicht auf ihre Ausfüllung hinwirkt oder
4 die ausgefüllten Meldescheine nicht aufbewahrt oder der Meldebehörde, den Ordnungsbehörden und den in § 24 Abs. 3 genannten Behörden nicht auf Verlangen zur Einsichtnahme vorlegt oder der Polizeibehörde nicht im Einzelfall auf Verlangen aushändigt, 12. als Leiterin oder Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4 oder als Beauftragte oder Beauftragter bei ausländischen Gästen
1 nicht auf die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments hinwirkt oder, wenn der ausländische Gast kein gültiges Identitätsdokument vorlegt, dies nicht auf dem Meldeschein vermerkt oder
2 Satz 2 und 3 die Angaben im Meldeschein nicht mit denen des Identitätsdokuments vergleicht oder bei Abweichungen dies nicht auf dem Meldeschein vermerkt, 13. als Leiterin oder Leiter eines Krankenhauses oder eines Heimes nach § 22 oder als Beauftragte oder Beauftragter
6 oder § 28 Abs. 1 Satz 4 oder § 28 Abs. 3 Satz 4 eine Auskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einer oder einem Dritten zugänglich macht oder 3.
5 Satz 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 4 die Daten der Personen oder Stimmberechtigten nicht innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung oder der Wahl oder Stimmabgabe löscht oder der Meldebehörde zurückgibt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.