Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 § 7a Regionalbezirksplanung (1) Soweit landesplanerisch eine Notwendigkeit für eine vertiefe
nde Regionalbezirksplanung in Stadt-Umland-Gebieten besteht, kann Stadt-Umland-Verbänden, die sich in der Rechtsform eines kommunalen Zweckverbandes nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit gebildet haben, für ihr Verbandsgebiet auf Antrag die Aufgabe der Aufstellung von Regionalbezirksplänen durch die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit dem Landesplanungsrat übertragen werden.
(2)Die Abgrenzung des Plangebietes eines Stadt-Umland-Verbandes im Sinne von Absatz 1 muß landesplanerischen Notwendigkeiten entsprechen. Die Gewähr für eine sach- und fristgerechte Erfüllung der Aufgaben muß gegeben sein.
(3)Die Landesplanungsbehörde kann die Übertragung nach Absatz 1 widerrufen, wenn landesplanerische Gründe dies erfordern, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen.
(4)Im Falle einer Übertragung nach Absatz 1 stellt der Stadt-Umland-Verband einen Regionalbezirksplan auf; dieser ist unter Beachtung der Vorgaben des Raumordnungsgesetzes und des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes aus dem Landesraumordnungsplan und den betreffenden Regionalplänen zu entwickeln. Im Regionalbezirksplan sind die anzustrebende Ordnung der Landschafts- und der Siedlungsflächen, das Verkehrsanlagen- und das Nahverkehrsbedienungssystem sowie das Ver- und Entsorgungssystem, die Planungsrichtwerte und die Dringlichkeit überörtlich wichtiger Maßnahmen als übergeordneter Rahmen für die örtlichen Bauleit- und Fachplanungen näher darzustellen.
(5)Für das Aufstellungsverfahren durch den Stadt-Umland-Verband gilt § 7 unter Beachtung folgender Bestimmungen entsprechend:
- Vor Einleitung der Beteiligung der Kreise und der kreisfreien Städte hat der Stadt-Umland-Verband den Entwurf des Regionalbezirksplanes der Landesplanungsbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Stimmt der Entwurf nach Bewertung durch die Landesplanungsbehörde nicht mit den landesplanerischen Zielsetzungen überein, teilt die Landesplanungsbehörde dies dem Stadt-Umland-Verband mit; die entsprechende Stellungnahme der Landesplanungsbehörde ist zusammen mit dem Entwurf in das Beteiligungsverfahren nach § 7 Abs. 1 zu geben.
- Der Stadt-Umland-Verband hat die Stellungnahmen aller Beteiligten unter Beifügung einer eigenen Beurteilung der Landesplanungsbehörde zur Herbeiführung des Benehmens mit den fachlich beteiligten Ministerinnen und Ministern sowie dem Landesplanungsrat zuzuleiten (§ 7 Abs. 2).
- Die Landesplanungsbehörde stellt den Regionalbezirksplan nach § 7 Abs. 3 fest.
(6)Der Stadt-Umland-Verband hat die Landesplanungsbehörde über grundsätzliche Entwicklungs- und Planungsfragen im Verbandsgebiet und über besondere Einzelprobleme zu unterrichten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 232 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000330DNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PlanG_SH_!_7a