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§ 10 PlanG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Organisation des Landesplanungsrates Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz) in der Fassung

Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 § 10 Organisation des Landesplanungsrates (1) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanun

gsrates soll fünfunddreißig nicht überschreiten.

(2)Dem Landesplanungsrat gehören an
  1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien,
  2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Landesverbände,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern,
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaftskammer,
  6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften,
  7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft,
  8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Umweltverbände,
  9. zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler,
  10. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler.
(3)Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen, und zwar
  1. die unter Absatz 2 Nr. 1 Genannten auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,
  2. die unter Absatz 2 Nr. 2 Genannten auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
  3. die unter Absatz 2 Nr. 3 bis 5 Genannten auf Vorschlag der Kammern,
  4. die unter Absatz 2 Nr. 6 Genannten auf Vorschlag der Regionalverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft,
  5. die unter Absatz 2 Nr. 7 Genannten auf Vorschlag der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände,
  6. die unter Absatz 2 Nr. 8 Genannten auf Vorschlag des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,
  7. die unter Absatz 2 Nr. 9 Genannten auf Vorschlag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Von den unter Satz 1 Nr. 1 Genannten entfällt zunächst auf jede im Landtag vertretene Fraktion ein Mitglied, die weiteren Mitglieder werden auf die Parteien nach dem Höchstzahlenverfahren auf der Grundlage ihrer Sitzanteile im Landtag verteilt.
(4)Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen.
(5)Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach Absatz 3 und 4 und den Vorschlägen der Organisationen, Verbände und Parteien für die Berufung von Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen, es sei denn, daß dies im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der entsendenden Organisationen, Verbände und Parteien nicht möglich ist.
(6)Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsrates. Wiederholung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(7)Der Landesplanungsrat kann Sachverständige hinzuziehen. Er kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden.
(8)Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesplanungsrates ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Die übrigen Ministerinnen und Minister können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seinen Ausschüssen teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.
(9)Der Landesplanungsrat soll in der Regel halbjährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
(10)Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 PlanG SH, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 31.12.2013 § 10 PlanG SH, vom 16.09.2003, gültig ab 01.10.2003 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 232 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000330DNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PlanG_SH_!_10

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