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§ 14a PlanG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Durchführung des Raumordnungsverfahrens Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz) in der Fas

Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 § 14a Durchführung des Raumordnungsverfahrens (1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit den

Trägerinnen oder Trägern des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Sodann legt sie Art und Umfang der für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen fest, die ihr die Trägerin oder der Träger des Vorhabens vorzulegen hat. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Raumordnungsverfahrens nach § 14 Abs. 3, insbesondere der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung, sollen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten, soweit ihre Beibringung für die Trägerin oder den Träger des Vorhabens zumutbar ist:

  1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,
  2. Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,
  3. Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen Ausstattung,
  4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,
  5. Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,
  6. Beschreibung möglicher Ausgleichsmaßnahmen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Auswirkungen,
  7. Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie möglicher oder erwogener Vorhabenalternativen. Bei den insoweit erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Landesplanungsbehörde kann von der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies ergänzend zu den Unterlagen nach Satz 3 für die raumordnerische Beurteilung erforderlich und für die Trägerin oder den Träger zumutbar ist.

(2)Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
  1. die Gemeinden und die Kreise,
  2. die Stadt-Umland-Verbände nach § 7 a ,
  3. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit,
  4. die Behörden des Bundes und der Länder,
  5. die sonstigen öffentlichen Planungsträger,
  6. die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  7. der Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein und die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinigungen. Darüber hinaus können auch Dritte beteiligt werden, soweit sie berührt sein können. Die Landesplanungsbehörde bestimmt den jeweiligen Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Soweit Raumordnungsverfahren grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde ergänzend den Landesplanungsrat beteiligen.
(3)Die Landesplanungsbehörde bezieht die Öffentlichkeit über die Gemeinden in der Regel nach Satz 2 bis 5 ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher auf Kosten der Trägerin oder des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen. Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben schriftlich äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde auf Kosten der Trägerin oder des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen. Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Satz 2 bis 5 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann insbesondere die Einbeziehung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung beschränken, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sowie eine erweiterte Wirkung des Raumordnungsverfahrens nach § 14 b Abs. 3 Satz 2 nur von geringer Bedeutung sind. Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Satz 6 zweiter Halbsatz ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, auf Kosten der Trägerin oder des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Begründung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
(4)Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger hat die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden. Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben sowie über die Beteiligung nach Absatz 2 und die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach Absatz 3. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 232 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000330DNN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PlanG_SH_!_14a

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