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§ 5 FAG Landesnorm Schleswig-Holstein - Finanzausgleichsmasse Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) i

Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 5. Februar 2009 § 5 Finanzausgleichsmasse (1) Das Land stellt für die in § 7 bezeichneten allg

emeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen jährlich 17,74 % (Verbundsatz)

  1. des dem Land zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 31 a und 31 c Abs. 1 ,
  2. des Aufkommens aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes),
  3. des dem Land zustehenden Kompensationsbetrages für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106 b des Grundgesetzes),
  4. der Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes),
  5. der Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) sowie
  6. in den Jahren 2009 und 2010 der Zuweisungen des Bundes aufgrund des § 11 Abs. 2 Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967), zum Ausgleich von Kfz-Steuerausfällen (Verbundgrundlagen) abzüglich eines Betrages von jährlich 54,867 Millionen Euro, zuzüglich eines Betrages von 16,501 Millionen Euro im Jahr 2009, zuzüglich eines Betrages von 7,572 Millionen Euro im Jahr 2010 sowie zuzüglich eines Betrages von 0,213 Millionen Euro ab dem Jahr 2011 zur Verfügung (Finanzausgleichsmasse). Hat das Land im Länderfinanzausgleich (Satz 1 Nr. 4) Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 um den Betrag, den das Land zu entrichten hat.

(2)Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.
(3)Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.
(4)Abweichend von Absatz 3 wird im Vorgriff auf die Abrechnung des tatsächlichen Steueraufkommens des Jahres 2008 der Finanzausgleichsmasse 2009 ein Teilabrechnungsbetrag von 55,0 Millionen Euro zugeführt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 FAG, vom 17.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 67 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003310NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.