Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 5. Februar 2009 § 10 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl (1) Die Steuerkraftmesszahl einer Geme
inde wird ermittelt, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 31 a zusammengezählt werden.
(2)Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
- bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei der Grundsteuer von den Grundstücken die Messbeträge, vervielfacht mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken, der für den kreisangehörigen Bereich im vorvergangenen Jahr ermittelt wurde, mindestens jedoch 260 %,
- bei der Gewerbesteuer die Messbeträge, vervielfacht mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Gewerbesteuer, der für den kreisangehörigen Bereich im vorvergangenen Jahr ermittelt wurde, mindestens jedoch 310 %, vermindert um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Prozentsatz, der im vorvergangenen Jahr Anwendung gefunden hat,
- bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom
- Juli des vorvergangenen Jahres bis zum
- Juni des vergangenen Jahres,
- bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom
- Juli des vorvergangenen Jahres bis zum
- Juni des vergangenen Jahres,
- bei der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 31 a der Zuweisungsbetrag für den Zeitraum vom
- Juli des vorvergangenen Jahres bis zum
- Juni des vergangenen Jahres. Der Vervielfältiger, der sich aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Nummer 1 und 2 ergibt, wird auf einen vollen Prozentsatz abgerundet.
(3)Als Messbeträge werden die Messbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Messbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken und die Messbeträge der Gewerbesteuer angesetzt, die sich ergeben, wenn das Ist-Aufkommen dieser Steuern im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres durch den Hebesatz des vergangenen Jahres für diese Steuern geteilt wird.
(4)Lassen sich Messbeträge nach Absatz 3 für eine Steuer nicht feststellen, weil eine Gemeinde sie nicht erhoben hat, kann das Innenministerium die Steuerkraftzahl festsetzen. Sie ist für jede Steuer nach dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin oder Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden im vergangenen Finanzausgleichsjahr zu bemessen.
(5)Werden in einer Verbandssatzung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den §§ 5 und 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 FAG, vom 05.02.2009, gültig ab 01.01.2009 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 67 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003310NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_10