Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 5. Februar 2009 § 19 Kommunaler Investitionsfonds (1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-H
olstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung . Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des Innenministeriums treuhänderisch verwaltet.
(2)Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel ab 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(3)Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden 2007 28,9 Millionen Euro, 2008 25,0 Millionen Euro, 2009 19,0 Millionen Euro und 2010 10,0 Millionen Euro jeweils zum 1. April eines Jahres entnommen und nach Maßgabe der Absätze 10 bis 12 verwendet.
(4)Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen; die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten.
(5)Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung.
(6)Zuschüsse können in Höhe des jährlich erwirtschafteten Überschusses des Kommunalen Investitionsfonds im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise in den Folgejahren für jährlich neu festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden.
(7)Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das Innenministerium.
(8)Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(9)Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 7 Abs. 2 zu verteilenden Beträgen zugeführt.
(10)Von der Entnahme nach Absatz 3 wird im Jahr 2007 ein Teilbetrag von 24,4 Millionen Euro, im Jahr 2008 ein Teilbetrag von 24,0 Millionen Euro, im Jahr 2009 ein Teilbetrag von 18,0 Millionen Euro und im Jahr 2010 ein Teilbetrag von 9,0 Millionen Euro der Finanzausgleichsmasse nach § 5 Abs. 1 zugeführt.
(11)Von der Entnahme nach Absatz 3 wird in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ein Teilbetrag von 3,5 Millionen Euro zweckgebunden zur Finanzierung des Erwerbs des Nutzungsrechts an den Daten der Automatisierten Liegenschaftskarte zugunsten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände nach näherer Bestimmung der Vereinbarung des Landes mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise verwendet. Der Betrag wird im Einzelplan 11 des Landeshaushalts vereinnahmt.
(12)Von der Entnahme nach Absatz 3 wird im Jahr 2006 ein Teilbetrag von 4,25 Millionen Euro sowie in den Jahren 2007 bis 2010 jeweils ein Teilbetrag von 1,0 Millionen Euro zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit dem Finanzministerium. Die Beträge werden im Einzelplan 11 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 FAG, vom 17.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 67 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003310NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_19