Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 § 5 Finanzausgleichsmasse (1) Das Land stellt für die in § 7 b
ezeichneten allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen jährlich 17,74 % (Verbundsatz)
- des dem Land zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 31 und 33 Abs. 1,
- des Aufkommens aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- des dem Land zustehenden Kompensationsbetrages für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106 b des Grundgesetzes),
- der Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes),
- der Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) (Verbundgrundlagen) abzüglich eines Betrages von jährlich 28,601 Millionen Euro in den Jahren 2013 bis 2018 und von jährlich 43,601 Millionen Euro ab dem Jahr 2019 zur Verfügung (Finanzausgleichsmasse). Hat das Land im Länderfinanzausgleich (Satz 1 Nr. 5) Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 um den Betrag, den das Land zu entrichten hat.
(2)Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.
(3)Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.
(3a)Abweichend von Absatz 3 wird für die Abrechnung des tatsächlichen Steueraufkommens der Jahre 2012 und 2013 bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2013 ein positiver Teilbetrag von 25,7 Millionen Euro sowie bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2014 ein weiterer positiver Teilbetrag von 65,8 Millionen Euro berücksichtigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 FAG, vom 23.01.2013, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2013 § 5 FAG, vom 30.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis (gegenstandslos) § 5 FAG, vom 16.11.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 § 5 FAG, vom 07.03.2011, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 76 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003311NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_5