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§ 15 FAG Landesnorm Schleswig-Holstein - Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Fin

Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 § 15 Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben (1) Sc

hlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben erhalten zentrale Orte für die Wahrnehmung von Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Verflechtungsbereichs sowie kommunale Schulträger nach Maßgabe des Absatzes 5. Übergemeindliche Aufgaben sind unbeschadet des Absatzes 5 in den zentralen Orten zu erfüllen.

(2)Zentrale Orte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die durch die Verordnung nach § 14 Abs. 4 des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom 31 Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) als zentrale Orte und Stadtrandkerne, soweit letztere nicht Ortsteil eines zentralen Ortes sind, festgelegt sind.
(3)Von den nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 bereitgestellten Mitteln werden verwendet für Zuweisungen an
  1. die Oberzentren 45,0 %,
  2. die anderen zentralen Orte sowie die kommunalen Schulträger 55,0 %.
(4)Von dem Anteil für Zuweisungen an die Oberzentren nach Absatz 3 Nr. 1 entfallen auf die Stadt Flensburg 13,8 %, die Landeshauptstadt Kiel 39,2 %, die Hansestadt Lübeck 34,2 %, die Stadt Neumünster 12,8 %.
(5)Von dem Anteil nach Absatz 3 Nr. 2 erhalten die Träger von Förderschulen mit mindestens 30 Schülerinnen und Schülern in nichtzentralen Orten und die Träger von Realschulen in nichtzentralen Orten vorab Zuweisungen in Höhe von 10.000 Euro für die Trägerschaft einer Förderschule und 20.000 Euro für die Trägerschaft einer Realschule. Die verbleibenden Mittel werden so auf die anderen zentralen Orte verteilt, dass die Zuweisung für ein Mittelzentrum im Verdichtungsraum und ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 50,0 %, ein Unterzentrum ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums und einen Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 25,0 %, einen ländlichen Zentralort und einen Stadtrandkern I. Ordnung ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums 15,0 %, einen Stadtrandkern II. Ordnung 7,5 % der Zuweisung für ein Mittelzentrum beträgt, das nicht im Verdichtungsraum liegt.
(6)Empfänger der Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben sind die zentralen Orte und die Schulträger. Maßgebend für die Zahlung der Zuweisungen an die zentralen Orte sind die Verhältnisse am 1. Januar des Finanzausgleichsjahres; maßgebend für die Zahlung der Zuweisungen an die Schulträger sind die Verhältnisse am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorvergangenen Jahres.
(7)Sind Gemeinden nach der Verordnung nach § 14 Abs. 4 des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes gemeinsam als zentraler Ort oder Stadtrandkern eingestuft, wird die Zuweisung auf die Gemeinden aufgeteilt. Gehören die Gemeinden einem Kreis an und unterliegen der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats, entscheidet diese oder dieser über die Aufteilung der Zuweisung. In allen anderen Fällen entscheidet das Innenministerium.
(8)Gemeinsame zentrale Orte oder Stadtrandkerne nach Absatz 7 erhalten nach erfolgter gemeinsamer Einstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die den beteiligten Gemeinden ohne gemeinsame Einstufung zugestanden hätte. Absatz 7 gilt entsprechend.
(9)Zentrale Orte und Stadtrandkerne nach Absatz 2 oder 7 erhalten nach erfolgter Abstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die der Gemeinde oder den beteiligten Gemeinden ohne Abstufung zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend
  1. für den Wegfall von Einstufungen,
  2. bei Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde (Eingemeindung),
  3. bei Zusammenschluss einer oder mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde (Vereinigung); in den Fällen von Nr. 2 und 3 erhält der jeweilige Rechtsnachfolger die Zuweisung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 76 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003311NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_15

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