Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 § 16 a Konsolidierungshilfen (1) Gemeinden und Kreise, die ihr
en Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können in den Jahren 2012 bis 2021 aus den nach § 16 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten, wenn
- ein bis zum
- Dezember 2009 aufgelaufener Fehlbetrag im Einzelfall mindestens 5,0 Millionen Euro beträgt und
- die Gemeinde oder der Kreis im Zeitraum von 2002 bis 2009 mindestens fünf Jahre mit einem Fehlbetrag abgeschlossen hat. Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Fehlbeträge bis zum Jahr 2021 zurückgeführt werden.
(2)Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen sind in einem Konsolidierungskonzept die bisher durchgeführten und künftig geplanten Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Konsolidierungsmaßnahmen der Gemeinde oder des Kreises müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für das Jahr 2010 gewährten Konsolidierungshilfen stehen. Dabei sind auch die 2010 neu entstandenen Fehlbeträge sowie strukturelle Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen.
(3)Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese im Jahr 2012 beantragt werden und
- das Konsolidierungskonzept nach Absatz 2 im Einzelfall die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt,
- auf der Grundlage dieses Konsolidierungskonzepts die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zwischen der Gemeinde oder dem Kreis und dem Innenministerium nach Beteiligung des Finanzministeriums und der Landrätin oder des Landrats, soweit die Gemeinde ihrer oder seiner Aufsicht untersteht, sowie nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise einvernehmlich abgestimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verbindlich festgelegt worden sind und
- die Gemeindevertretung oder der Kreistag dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Nummer 2 innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Abstimmungsgespräche zugestimmt hat. Vor Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder den Kreistag sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Satz 1 Nr. 2 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Kenntnis vorzulegen.
(4)Die nach § 16 Nr. 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der kreisfreien Städte sowie auf die Gruppe der Kreise und Gemeinden aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. Innerhalb der jeweiligen Gruppe werden die zur Verfügung stehenden Mittel an die Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, im Verhältnis ihrer bis zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres aufgelaufenen Fehlbeträge aufgeteilt; Zuweisungen werden bis zur Höhe des aufgelaufenen Fehlbetrages gewährt. Sofern eine Gemeinde oder ein Kreis ab 2015 für das vorvergangene Jahr keine Jahresrechnung oder Ergebnisrechnung vorlegt, bleibt sie oder er bei der Aufteilung der Mittel nach Satz 3 unberücksichtigt.
(5)Bei Gemeinden und Kreisen, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, treten anstelle der aufgelaufenen Fehlbeträge die nach der Ergebnisrechnung entstandenen Jahresfehlbeträge. Soweit die Gemeinde oder der Kreis bereits vor dem vorvergangenen Jahr die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, werden die entsprechenden Jahresfehlbeträge hinzugerechnet. Ferner wird der aufgelaufene Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung dem Jahresfehlbetrag hinzugerechnet. Haben sich in den Jahren, in denen die Gemeinde oder der Kreis ihre oder seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge.
(6)Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Für Konsolidierungshilfen nicht benötigte Mittel sind den Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 zuzuführen. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in dem nach Absatz 3 Nr. 3 beschlossenen Konsolidierungskonzept enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das Innenministerium nach Beteiligung des Finanzministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung.
(7)Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Im Jahr 2012 gilt dies auch dann, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 3 noch nicht geschlossen wurde. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verrechnet werden.
(8)Das Innenministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der Gemeinden und Kreise, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde. Weitere Fassungen dieser Norm § 16a FAG, vom 16.11.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 76 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003311NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_16a