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§ 16b FAG Landesnorm Schleswig-Holstein § 16 b - Fehlbetragszuweisungen Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz

Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 § 16 b Fehlbetragszuweisungen (1) Gemeinden und Kreise, die ih

ren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können aus den nach § 16 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln Fehlbetragszuweisungen erhalten, wenn

  1. ihre Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt und
  2. ihnen in den Jahren 2012 bis 2021 nach § 16 a Abs. 1 keine Konsolidierungshilfen gewährt werden können.

(2)Fehlbetragszuweisungen werden zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre gewährt; in Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen Fehlbetrages oder eines voraussichtlichen Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden.
(3)Bei der Feststellung der unvermeidlichen Haushaltsfehlbeträge oder Jahresfehlbeträge müssen diejenigen Teile der Haushaltsfehlbeträge außer Ansatz bleiben, die durch Ausgaben oder Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Einnahmen oder Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Einnahme- oder Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Abweichend von Satz 1 werden in den Jahren 2012 bis 2014 bei den Kreisen und Städten, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2011 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2012 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt.
(4)Sofern sich für einzelne Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Konsolidierungshilfen nach § 16 a Abs. 1 erfüllen, aus der Abrechnung von den für die Jahre bis einschließlich 2010 gewährten Fehlbetragszuweisungen Rückzahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche ergeben, erhöhen oder vermindern diese die nach § 16 Nr. 1 bereitgestellten Mittel.
(5)Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden. Für Fehlbetragszuweisungen nicht benötigte Mittel sind den Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 zuzuführen.
(6)Für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen für die Jahre bis einschließlich 2010 gilt § 16 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144). Absatz 4 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 16b FAG, vom 16.11.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 76 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003311NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_16b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.