Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 § 16 b Fehlbetragszuweisungen (1) Gemeinden und Kreise, die ih
§ 16a Abs.
1 Satz 1 erfüllen, sowie auf die Gruppe der Gemeinden und Kreise,
§ 16a Abs.
1 Satz 1 nicht erfüllen, aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. Für Fehlbetragszuweisungen nicht benötigte Mittel sind abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 den Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 zuzuführen.
(5)Innerhalb der Gruppe der Gemeinden und Kreise,
§ 16a Abs.
1 Satz 1 erfüllen, werden die nach Absatz 4 bereitgestellten Mittel jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der kreisfreien Städte sowie auf die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden und Kreise aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden.
(6)Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 16b FAG, vom 30.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 76 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003311NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_16b