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§ 19 FAG Landesnorm Schleswig-Holstein - Kommunaler Investitionsfonds Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz -

Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 § 19 Kommunaler Investitionsfonds (1) Der bei der Investitions

bank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung . Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des Innenministeriums treuhänderisch verwaltet.

(2)Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel ab 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(3)Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum
  1. April 2011 sowie zum
  2. April 2012 jeweils 1,0 Million Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit dem Finanzministerium. Die Beträge werden im Einzelplan 11 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt.
(4)Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen; die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten.
(5)Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung.
(6)Zuschüsse können in Höhe des jährlich erwirtschafteten Überschusses des Kommunalen Investitionsfonds im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise in den Folgejahren für jährlich neu festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden.
(7)Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das Innenministerium.
(8)Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(9)Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 7 Abs. 2 zu verteilenden Beträgen zugeführt. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 FAG, vom 13.12.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2014 § 19 FAG, vom 23.10.2013, gültig ab 29.11.2013 bis 31.12.2013 § 19 FAG, vom 23.01.2013, gültig ab 01.01.2013 bis 28.11.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 76 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003311NN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.