Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 § 22 Zuweisungen zu den Straßenbaulasten (1) Von den nach § 7
Abs. 1 Nr. 4 bereitgestellten Mitteln erhalten die kreisangehörigen Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen Zuweisungen in Höhe von 3,6 Millionen Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindestraßen. Die Zuweisungen fließen den Kreisen schlüsselmäßig zu. Den Verteilungsschlüssel bestimmt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Die Landesverbände der Gemeinden und Kreise sind vorher zu hören. Die Verwendung der Zuweisungen kann auf die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen beschränkt werden. Die Kreise entscheiden über die Verteilung der Zuweisungen an die Gemeinden.
(2)Von den nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 bereitgestellten Mitteln erhalten ferner
- die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen 3.400 Euro,
- die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 4.900 Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung je Kilometer dieser Straßen oder Ortsdurchfahrten. Falls die Mittel von den Trägern der Straßenbaulast nicht in vollem Umfang für Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, können sie für den Bau und Ausbau des unter den Nummern 1 und 2 genannten Straßennetzes verwandt werden.
(3)Die verbleibenden Mittel nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 werden verwendet für
- den Bau und Ausbau der in Absatz 2 genannten Straßen,
- Deckenbaumaßnahmen der in Absatz 2 genannten Straßen,
- den Bau und Ausbau von Gemeindestraßen, soweit sie nach § 2 Nr. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein gefördert werden, sowie von anderen verkehrswichtigen kommunalen Straßenbaumaßnahmen,
- Maßnahmen des ruhenden Verkehrs, soweit sie nach § 2 Nr. 3 und 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein gefördert werden, sowie
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, soweit Gemeinden und Kreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. Die Mittel werden den Trägern der Straßenbaulast auf Antrag bis zur Höhe von 85 % ihrer tatsächlichen Aufwendungen gewährt; andere Zuweisungen aus öffentlichen Haushalten, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, sind auf die Höchstgrenze anzurechnen. Über die Höhe der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 FAG, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 31.12.2014 § 22 FAG, vom 30.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 76 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003311NN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_22