← Deutschland

§ 37 FAG Landesnorm Schleswig-Holstein - Begriffsbestimmungen Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) i

Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 § 37 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeute

n

  1. Finanzausgleichsjahr: das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,
  2. vergangenes Jahr: das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,
  3. vorvergangenes Jahr: das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht,
  4. Verwaltungsausgaben oder Verwaltungsaufwendungen: persönliche und sächliche Ausgaben oder Aufwendungen, die die Tätigkeit des Verwaltungsapparates ermöglichen,
  5. Zweckausgaben oder Zweckaufwendungen und Zweckauszahlungen: Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen, die entweder dem Sachzweck des Einzelplans oder der Produktgruppe oder der Erfüllung des Verwaltungszwecks unmittelbar dienen; hierzu gehören auch die persönlichen und sächlichen Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen für öffentliche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser.

(2)Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom
  1. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Für das Finanzausgleichsjahr 2013 ist die auf der Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. Für das Finanzausgleichsjahr 2014 ist eine Einwohnerzahl maßgebend, die nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelt wird. Als gewogener Durchschnitt des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Realsteuervergleich veröffentlichten Hebesätze. Als Fläche im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum
  2. Dezember des vergangenen Jahres fortgeschriebene Fläche in Quadratkilometern unter Einbeziehung der Forstgutsbezirke; die Fläche ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Soweit die Zahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie der Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien maßgebend ist, gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein in der Jugendhilfestatistik veröffentlichten Zahlen.
(3)Die für das Finanzausgleichsjahr 2014 maßgebende Einwohnerzahl wird ermittelt, indem für jede Gemeinde die auf der Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 zum
  1. März 2013 fortgeschriebene Einwohnerzahl mit der auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensus 2011 zum
  2. März 2013 fortgeschriebene Einwohnerzahl zusammengezählt und das Ergebnis durch zwei geteilt wird. Die so ermittelte Einwohnerzahl ist auf eine ganze Zahl abzurunden. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 FAG, vom 14.06.2013, gültig ab 12.07.2013 bis 31.12.2013 § 37 FAG, vom 07.03.2011, gültig ab 01.01.2011 bis 11.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 76 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003311NN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_37

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.