(3)Die für das Finanzausgleichsjahr 2014 maßgebende Einwohnerzahl wird ermittelt, indem für jede Gemeinde die auf der Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 zum
- März 2013 fortgeschriebene Einwohnerzahl mit der auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensus 2011 zum
- März 2013 fortgeschriebene Einwohnerzahl zusammengezählt und das Ergebnis durch zwei geteilt wird. Die so ermittelte Einwohnerzahl ist auf eine ganze Zahl abzurunden. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 FAG, vom 14.06.2013, gültig ab 12.07.2013 bis 31.12.2013 § 37 FAG, vom 07.03.2011, gültig ab 01.01.2011 bis 11.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 76 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003311NN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_37