Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskostengesetz - LJVKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1992 § 6 (1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden
bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2)Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3)Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
- Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
- Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
- Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
- Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
- Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
- Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt worden, gelten Absatz 1 der Vorbemerkung 1.
- und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.
- des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
- Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), entsprechend.
- Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
- § 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 LJVKostG, vom 08.02.2005, gültig ab 11.03.2005 bis 31.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1992, 439 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003314NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVwKostG_SH_!_6