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LJVKostG Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage: - Gebührenverzeichnis Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskosten

Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskostengesetz - LJVKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1992 Anlage: zu ( § 1 Abs. 2 ) Gebührenverzeichnis Nr.

Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 Euro 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung) Anmerkung: Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. 410 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915 d der Zivilprozeßordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom

  1. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. April 2004 (BGBl. I S. 502) 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Erteilung des Auszuges werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 Euro 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 8 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 Euro 4 Vereidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern 25 bis 150 Euro Anmerkung: Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei. 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind 25 bis 150 Euro 5 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 12,50 Euro je Entscheidung Anmerkung:
  3. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
  4. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
  5. § 7 a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden. 6 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92Landesverwaltungsgesetz 2,00 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage: LJVKostG, vom 15.07.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 31.05.2018 Anlage: LJVKostG, vom 17.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.07.2014 Anlage: LJVKostG, vom 27.09.2011, gültig ab 28.10.2011 bis 31.12.2012 Anlage: LJVKostG, vom 08.02.2005, gültig ab 11.03.2005 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1992, 439 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003314NN00000000025

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