Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskostengesetz - LJVKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1992 Anlage: zu ( § 1 Abs. 2 ) Gebührenverzeichnis Nr.
Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 Euro 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 Euro 2.2 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 Euro Anmerkung: Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. 2.3 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915 d der Zivilprozessordnung in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro Anmerkung: Neben den Gebühr en für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.4 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Euro Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im F all einer Selbstauskunft. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 Euro 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 8 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 Euro 4 Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 5 des Justizdolmetschergesetzes vom
- Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
- März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) 150 EUR 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach §§ 5 , 6 Abs. 2 des Justizdolmetschergesetzes . 150 EUR Anmerkungen: Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR. Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR. Die Beeidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist gebührenfrei. 4.3 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist 75 EUR 5 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 12,50 Euro je Entscheidung Anmerkung:
- Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
- Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
- § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92Landesverwaltungsgesetz 2,00 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 7 Notarangelegenheiten 7.1 Entscheidung über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)) 7.1.1 für eine ständige Notarvertretung 25 EUR 7.1.2 in den übrigen Fällen 25 EUR 7.2 Entscheidung über einen Antrag einer Notarin oder eines Notars auf 7.2.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung 30 EUR 7.2.2 Genehmigung der Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung) 25 bis 150 EUR 7.2.3 Genehmigung der Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung) 25 bis 150 EUR 7.2.4 Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Absatz 2 der Bundesnotarordnung) 25 bis 150 EUR 7.3 Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 der Bundesnotarordnung 7.3.1 bei bis zu 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 500 EUR 7.3.2 bei 401 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 800 EUR 7.3.3 bei mehr als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 1.000 EUR 7.4 Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 6 Absatz 1 bis 3, § 12 der Bundesnotarordnung): 7.4.1 Entscheidung über den Antrag 270 EUR 7.4.2 Rücknahme des Antrags 135 EUR Weitere Fassungen dieser Norm Anlage: LJVKostG, vom 17.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.07.2014 Anlage: LJVKostG, vom 27.09.2011, gültig ab 28.10.2011 bis 31.12.2012 Anlage: LJVKostG, vom 03.11.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 27.10.2011 Anlage: LJVKostG, vom 08.02.2005, gültig ab 11.03.2005 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1992, 439 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003314NN00000000028