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§ 9 DSchG Landesnorm Schleswig-Holstein - Genehmigungspflichtige Maßnahmen Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in der

Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 § 9 Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1) Der Genehmigung der unteren Denkmal

schutzbehörde bedürfen

  1. die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals,
  2. die Überführung eines eingetragenen Kulturdenkmals von heimatgeschichtlich oder landschaftlich bedingter Bedeutung an einen anderen Ort,
  3. die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen,
  4. die Veränderung innerhalb eines festgelegten Denkmalbereichs und in seiner Umgebung, wenn die Veränderung geeignet ist, den Denkmalbereich wesentlich zu beeinträchtigen. Vor Erteilung der Genehmigung hat die untere Denkmalschutzbehörde die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen. In den Fällen zu Nummer 2 tritt die obere Denkmalschutzbehörde an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn das Kulturdenkmal aus dem Bezirk einer unteren Denkmalschutzbehörde in den einer anderen überführt wird. Soweit es zur Entscheidung über die Genehmigung erforderlich ist, kann die obere Denkmalschutzbehörde verlangen, daß ihr die Untersuchung des Kulturdenkmals oder seiner Umgebung ermöglicht wird. Ist es für diese Untersuchung im Einzelfall nötig, Sachverständige oder sachverständige Stellen heranzuziehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen oder zu diesen Kosten beizutragen.

(2)Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals oder des Denkmalbereichs erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Betrifft die Genehmigung nach Absatz 1 ein Denkmal eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, das dem allgemeinen Besucherverkehr dient, berücksichtigt die Denkmalschutzbehörde die Belange behinderter und anderer in der Mobilität beeinträchtigter Menschen. Sie gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung widersprochen hat. Sie erlischt, wenn mit der Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb dreier Jahre nach Erteilung der Genehmigung begonnen worden oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen ist, es sei denn, in anderen Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.
(3)Wer eine Maßnahme im Sinne von Absatz 1 ohne Genehmigung oder gegen den Widerspruch der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte unsachgemäß durchführt, hat auf Anordnung der zuständigen Denkmalschutzbehörde den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere geeignete Weise instand zu setzen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 676 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003317NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DSchG_SH_!_9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.