Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung - AuslAufnVO) Vom 19. Januar 2000 § 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden
(1)Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen haben, sowie für deren dort mituntergebrachte Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes , auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 und 50 des Asylverfahrensgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben.
(3)Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften untergebrachte Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mituntergebrachte Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes . Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht.
(4)Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 2, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen oder diesen zugeordnete Unterkünfte in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, so besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil oder die Unterkunft befindet. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 AuslAufnVO, vom 13.10.2020, gültig ab 30.10.2020 bis 19.05.2022 § 3 AuslAufnVO, vom 13.03.2020, gültig ab 27.03.2020 bis 29.10.2020 § 3 AuslAufnVO, vom 19.11.2018, gültig ab 01.12.2018 bis 26.03.2020 § 3 AuslAufnVO, vom 22.01.2016, gültig ab 01.01.2016 bis 30.11.2018 § 3 AuslAufnVO, vom 30.04.2011, gültig ab 27.05.2011 bis 31.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000332CNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslAufnVO_SH_!_3