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§ 3 AuslAufnVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständigkeit der Ausländerbehörden Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der

Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung - AuslAufnVO) Vom 19. Januar 2000 § 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden

(1)Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetz zu wohnen haben, sowie für deren dort mit unterzubringende Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes , auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 des Asylgesetzes oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 und 50 des Asylgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben.
(3)Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften unterzubringende Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mit unterzubringende Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes . Die Zuständigkeit beginnt mit der Verpflichtung nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht.
(4)Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 2, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, so besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil befindet. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 AuslAufnVO, vom 13.10.2020, gültig ab 30.10.2020 bis 19.05.2022 § 3 AuslAufnVO, vom 13.03.2020, gültig ab 27.03.2020 bis 29.10.2020 § 3 AuslAufnVO, vom 22.01.2016, gültig ab 01.01.2016 bis 30.11.2018 § 3 AuslAufnVO, vom 30.04.2011, gültig ab 27.05.2011 bis 31.12.2015 § 3 AuslAufnVO, vom 11.01.2005, gültig ab 01.01.2005 bis 26.05.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000332CNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslAufnVO_SH_!_3

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