Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung - AuslAufnVO) Vom 19. Januar 2000 § 7 Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte
(1)Die Verteilung der Personen nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt nach folgendem Schlüssel: Kreis Dithmarschen 4,9 % Kreis Herzogtum Lauenburg 6,3 % Kreis Nordfriesland 5,8 % Kreis Ostholstein 7,2 % Kreis Pinneberg 10,4 % Kreis Plön 4,7 % Kreis Rendsburg-Eckernförde 9,6 % Kreis Schleswig-Flensburg 7,0 % Kreis Segeberg 8,9 % Kreis Steinburg 4,9 % Kreis Stormarn 7,7 % Stadt Flensburg 3,1 % Landeshauptstadt Kiel 8,7 % Hansestadt Lübeck 7,8 % Stadt Neumünster 3,0 %. Dabei kommt der Schlüssel für jede der in § 3 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes aufgeführten Personengruppen einschließlich deren Angehöriger nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes gesondert zur Anwendung. Abweichend hiervon gilt für die Personengruppen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchst. b des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes sowie für die Personengruppen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchst. a und Nr. 4 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes jeweils ein gemeinsamer Schlüssel.
(2)Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchst. a, Nr. 4 bis 7 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes können zunächst in die den Aufnahmeeinrichtungen zugeordneten Unterkünfte verteilt und zugewiesen werden.
(3)Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und ihren minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Den Belangen alleinstehender Frauen und ihren Schutzbedürfnissen soll Rechnung getragen werden. Bei der Zuweisung von Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchst. bdes Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörigen nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes sollen auch andere Belange wie die Möglichkeit der Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben berücksichtigt werden.
(4)Die Anzahl der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 aufzunehmenden Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchst. a, Nr. 4 bis 6 des Landesaufnahmegesetzes und ihrer Angehörigen nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes mindert sich bei den Kreisen und kreisfreien Städten mit Aufnahmeeinrichtungen für diesen Personenkreis oder diesen zugeordneten Unterkünften jährlich um die durchschnittliche Anzahl der Unterbringungsplätze in den jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen oder diesen zugeordneten Unterkünften, höchstens jedoch um die Anzahl der nach der Quote aufzunehmenden Personen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 AuslAufnVO, vom 19.11.2018, gültig ab 01.12.2018 bis 19.05.2022 § 7 AuslAufnVO, vom 22.01.2016, gültig ab 01.01.2016 bis 30.11.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000332CNN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslAufnVO_SH_!_7