Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Erstattungsverordnung) Vom 5. Dezember 1996 § 1 Erstattungen
(1)Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
(1a)Im Zeitraum vom
- Januar 2016 bis zunächst
- Dezember 2018 erhöht sich der Erstattungssatz in Absatz 1 Satz 1 für erbrachte Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Registrierung und dem Ablauf des Monats der Erteilung eines Bescheides über den Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf 90 %. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes verlängert sich der erhöhte Erstattungssatz um einen weiteren Monat. Einbezogen in diese Regelung sind auch alle Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die am
- Januar 2016 im Asylverfahren waren und über deren Asylantrag durch das Bundesamt zuvor noch nicht entschieden worden ist.
(2)Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1.
(2a)Im Zeitraum vom
- Januar 2016 bis zunächst
- Dezember 2018 erhöht sich der Erstattungssatz in Absatz 2 Satz 2 für die Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften (Kaltmiete und Nebenkosten) bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Registrierung und dem Ablauf des Monats der Erteilung eines Bescheides über den Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf 90 %. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes verlängert sich der erhöhte Erstattungssatz um einen weiteren Monat. Einbezogen in diese Regelung sind auch alle Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die am
- Januar 2016 im Asylverfahren waren und über deren Asylantrag durch das Bundesamt zuvor noch nicht entschieden worden ist.
(3)Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(4)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 AsylbLGErstV SH, vom 05.11.2019, gültig ab 01.01.2018 bis 19.05.2022 § 1 AsylbLGErstV SH, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 31.12.2015 § 1 AsylbLGErstV SH, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.04.2015 § 1 AsylbLGErstV SH, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 § 1 AsylbLGErstV SH, vom 05.12.1996, gültig ab 01.01.2003 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 725 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000332DNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AsylbLGErstV_SH_!_1