← Deutschland

§ 1 AsylbLGErstV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Erstattungen Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Person

Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Erstattungsverordnung) Vom 5. Dezember 1996 § 1 Erstattungen

(1)Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom
  2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1429), erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
(1a)Im Zeitraum vom
  1. Januar 2018 bis zum
  2. Dezember 2021 wird für erbrachte notwendige Leistungen an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anstelle des Erstattungssatzes in Absatz 1 Satz 1 eine abweichende Erstattungsquote (ganze Zahl) jährlich neu festgelegt. Die Berechnung dieser auf ganze Zahlen gerundeten Quote für das entsprechende Kalenderjahr erfolgt regelmäßig bis zum
  3. Februar des Folgejahres durch die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde und wird den Kreisen und kreisfreien Städten schriftlich mitgeteilt. Der Berechnung werden die nachfolgenden Basisdaten aus dem jeweiligen Vorjahr zugrunde gelegt:
  4. Mittelwert aus der Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an den Stichtagen
  5. Januar,
  6. März,
  7. Juni,
  8. September,
  9. Dezember,
  10. Mittelwert der monatlichen Zahl der unerledigten Asylerstverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  11. Gesamtzahl der abgelehnten Asylerstanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am
  12. Dezember.
(2)Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1.
(2a)Im Zeitraum vom
  1. Januar 2018 bis zum
  2. Dezember 2021 richtet sich die Höhe der Erstattungsleistungen für die Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von anerkannten Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in diesen Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten nach Absatz 1a Satz 1.
(3)Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(4)Die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 AsylbLGErstV SH, vom 31.01.2017, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2017 § 1 AsylbLGErstV SH, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 31.12.2015 § 1 AsylbLGErstV SH, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.04.2015 § 1 AsylbLGErstV SH, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 § 1 AsylbLGErstV SH, vom 05.12.1996, gültig ab 01.01.2003 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 725 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000332DNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AsylbLGErstV_SH_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.